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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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9. Abschnitt: Schutzgebiete
Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten
1 Ist in einem Gebiet ein besonders gefährlicher Schadorganismus, der in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet ist, noch nicht nachgewiesen worden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismus), so können das WBF und das UVEK dieses Gebiet nach Anhörung der betroffenen Kantone als Schutzgebiet betreffend diesen Organismus ausscheiden, wenn der Organismus:
a. im betreffenden Gebiet mindestens in den letzten drei Jahren vor der Ausscheidung des Schutzgebietes nicht aufgetreten ist; und
b. für das betreffende Gebiet die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt, ausgenommen das Kriterium betreffend das Auftreten (Ziffer 1.2).
2 Das WBF und das UVEK bezeichnen die ausgeschiedenen Schutzgebiete in einer Verordnung.
Art. 25 Anpassung oder Aufhebung von Schutzgebieten
1 Das WBF und das UVEK passen das Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons an, wenn sich die Verbreitung des betreffenden Organismus verändert.
2 Sie heben ein Schutzgebiet nach Anhörung des betroffenen Kantons auf, wenn:
a. der zuständige kantonale Dienst die phytosanitäre Lage im Schutzgebiet nicht gemäss den Weisungen des zuständigen Bundesamtes überwacht;
b. festgestellt wird, dass der betreffende Schadorganismus im Schutzgebiet auftritt und wenn ab der amtlichen Bestätigung des Auftretens;
1. innerhalb von 3 Monaten kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet wurde, oder
2. innerhalb von 2 Jahren nach Befallsfeststellung der betreffende Schadorganismus nicht getilgt wurde.
3 Das zuständige Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 auf Gesuch hin verlängern, wenn eine längere Frist aufgrund der biologischen Eigenschaften des betreffenden Schadorganismus erforderlich ist.
Art. 26 Verbote in Schutzgebieten
1 In Schutzgebieten ist der Umgang mit dem betreffenden Organismus ausserhalb geschlossener Systeme in all seinen Formen und Entwicklungsstadien verboten.
2 Das zuständige Bundesamt kann Ausnahmen nach Artikel 7 bewilligen, wenn die Ausbreitung des betreffenden Organismus ausgeschlossen werden kann.
Art. 27 Pflichten in Schutzgebieten
In Schutzgebieten gelten die Pflichten nach den Artikeln 8–11, 13 und 15 auch in Bezug auf die betreffenden Organismen.