Vorlage

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 140Fedlex · Vorlage

5. Kapitel: Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen

Art. 28

1 Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, die die folgenden Kriterien erfüllen (geregelte Nicht-Quarantäneorganismen):

a. Sie sind in der Schweiz verbreitet.

b. Sie werden hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen übertragen.

c. Deren Auftreten hat auf den zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen.

d. Es stehen durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung, mit denen verhindert werden kann, dass sie auf den zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen auftreten.

e. Sie erfüllen die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 3.

2 Das WBF und das UVEK legen die besonders gefährlichen Schadorganismen nach Absatz 1 fest.

3 Sie können für bestimmte besonders gefährliche Schadorganismen nach Absatz 1 einen Schwellenwert festlegen. Zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, deren Befall unter dem Schwellenwert liegt, dürfen in Verkehr gebracht werden.

4 Zum Anpflanzen bestimmten Wirtspflanzen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Absatz 1 befallen sind, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:

a. Forschungszwecken;

b. Sortenauslese und Züchtungsvorhaben;

c. Ausstellungen;

d. Bildungszwecke.

5 Das WBF und das UVEK können Massnahmen festlegen, um das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Absatz 1 bei den betreffenden Wirtspflanzen zu verhindern.