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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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c. Erhebung des Auftretens des betreffenden Quarantäneorganismus nach Artikel 19.
6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung
Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage
1 Die zuständigen kantonalen Dienste führen jährlich eine Überwachung der phytosanitären Lage durch:
a. in der ganzen Schweiz: betreffend das Auftreten von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden; und
b. in den Schutzgebieten (Art. 24): betreffend das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, die in anderen Gebieten der Schweiz verbreitet sind, in den Schutzgebieten jedoch noch nicht nachgewiesen wurden (Schutzgebiet-Quarantäneorganismen).
2 Die Überwachung der phytosanitären Lage hat risikobasiert zu erfolgen.
3 Das WBF und das UVEK legen die spezifischen Überwachungsbestimmungen fest.
4 Sie können zur Abklärung der phytosanitären Lage betreffend bestimmte Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in
abgegrenzten Gebieten
1 Die zuständigen kantonalen Dienste erheben mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten in jedem nach Artikel 15 abgegrenzten Gebiet das Auftreten des betreffenden Quarantäneorganismus.
2 Stellen sie fest, dass der betreffende Organismus in der Pufferzone eines abgegrenzten Gebiets auftritt, so:
a. melden sie dies so schnell wie möglich dem zuständigen Bundesamt; und
b. passen das abgegrenzte Gebiet an.
3 Stellen sie fest, dass in einem abgegrenzten Gebiet der betreffende Quarantäneorganismus über einen ausreichend langen Zeitraum nicht mehr auftritt, so können sie mit dem Einverständnis des zuständigen Bundesamts das abgegrenzte Gebiet aufheben.
4 Das WBF und das UVEK können Einzelheiten sowie Ausnahmen zur Erhebung festlegen.
Art. 20 Notfallpläne
Das zuständige Bundesamt sorgt dafür, dass für Quarantäneorganismen, insbesondere für prioritäre Quarantäneorganismen, Notfallpläne zur Verfügung stehen.