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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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7. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 51 Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der

EU

1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weiter transportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.

2 Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen:

a. die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden;

b. dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.

3 Der EPSD kann Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausschliessen, wenn die Gefahr besteht, dass solche bei der Durchfuhr von Waren verschleppt werden.

4 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen nicht ausgeschlossen werden kann.

Art. 52 Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in

Drittländern

1 Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittland in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in ein Drittland befördert werden, dürfen in der Schweiz umgeladen werden und weitertransportiert werden, wenn:

a. der Ware eine unterzeichnete Erklärung des für die Ware verantwortlichen Betriebes beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr befindet; und

b. die Ware so verpackt ist und so befördert wird, dass während ihrer Durchfuhr kein Risiko einer Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen besteht.

2 Der EPSD verbietet die Durchfuhr von Waren, wenn diese Absatz 1 nicht genügen oder wenn es eine stichhaltige Begründung dafür gibt, dass sie Absatz 1 nicht genügen werden.