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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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6 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass die Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden.
Art. 49 Weiterführende Untersuchungen
1 Der EPSD kann beim Verdacht, dass eine Ware von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen ist, Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
2 Während der Durchführung der Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.
3 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Waren bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.
Art. 50 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei
Verdacht auf Befall
1 Sind für eine Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht der Verdacht, dass die Ware von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen ist, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen:
a. Entfernung der Ware aus der Sendung;
b. Vernichtung der Ware;
c. Unter-Quarantäne-Stellen der Ware;
d. Desinfektion der Ware.
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzengesundheitszeugnis als ungültig.
3 Wird die Anmelde- oder Kontrollpflicht verletzt, so kann er eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken aussprechen.
4 Er zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.