Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 151Fedlex · Vorlage
3 Das zuständige Bundesamt kann die Registrierungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn aufgrund von ihrer Pflanzenproduktion oder einer ihrer anderen Tätigkeiten ein phytosanitäres Risiko ausgeht.
Art. 56 Registrierungsverfahren
1 Registrierungspflichtige Betriebe haben beim EPSD das amtliche Registrierungsformular einzureichen.
2 Der EPSD registriert den Betrieb und erteilt ihm eine Registriernummer.
3 Ein registrierter Betrieb muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Registrierung gegebenen Informationen innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Änderung melden.
Art. 57 Zulassungspflicht
Eine Zulassung des EPSD brauchen Betriebe, die:
a. Pflanzenpässe ausstellen müssen;
b. Holz sowie Verpackungsmaterial oder andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren;
c. Atteste nach Artikel 78 ausstellen.
Art. 58 Zulassungsverfahren
1 Die Zulassung ist beim EPSD mit dem amtlichen Gesuchformular zu beantragen.
2 Der EPSD erteilt dem Betrieb eine Zulassungsnummer.
3 Er erteilt die Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für bestimmte Familien, Gattungen oder Arten und Warentypen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Untersuchungen nach Artikel 71 hinsichtlich besonders gefährlicher Schadorganismen, welche seine Waren befallen könnten, können ausgeführt werden;
b. die notwendigen Kenntnisse sind vorhanden, um Anzeichen für das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und die von ihnen ausgelösten Symptome zu erkennen;
c. die Massnahmen zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung dieser Schadorganismen sind bekannt; und
d. Systeme und Verfahren, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, sind vorhanden.
4 Er erteilt eine Zulassung für die Behandlung oder Markierung von Holz sowie Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, wenn der Betrieb:
a. über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um die erforderliche Behandlung oder Markierung vorzunehmen; und