Vorlage

Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 147Fedlex · Vorlage

Art. 47 Waren, die vor der Einfuhr kontrolliert und freigegeben werden

müssen

1 Waren, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Attest nach Artikel 78 begleitet sein müssen, können erst eingeführt werden, nachdem der EPSD sie kontrolliert und freigegeben hat.

2 Keine Kontrolle und Freigabe ist erforderlich für Waren, die am Eintrittsort in die EU von der nationalen Pflanzenschutzorganisation oder unter deren Aufsicht kontrolliert und freigegeben wurden und denen ein Kontrollnachweis beiliegt.

3 Als Kontrollnachweise gelten:

a. ein vollständig ausgefülltes phytosanitäres Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG14;

b. ein GGED.

4 Für Waren aus Drittländern, die auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen, befinden sich die Pflanzengesundheitskontrollstellen an den Eingangsstellen des Flughafens Zürich und des Flughafens Genf. Das BLW veröffentlicht deren Öffnungszeiten auf seiner Website.

5 Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die phytosanitäre Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.

6 Das zuständige Bundesamt kann festlegen, dass für die Einfuhr von Waren aus EU-Mitgliedstaaten eine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.

Art. 48 Durchführung der Kontrolle

1 Der EPSD kontrolliert, ob die einzuführende Ware die phytosanitären Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt.

2 Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann er stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.

3 Die Kontrolle kann sich auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken.

4 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:

a. Teil II des GGED vervollständigt; oder

b. das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.

5 Das WBF und das UVEK legen die Einfuhrmodalitäten fest.

14 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.