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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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8. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

1 Das WBF und das UVEK legen die Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen sowie an deren Betrieb und Aufsicht fest.

2 Der EPSD bezeichnet die Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen.

3 Er kann ein Betriebsgelände vorübergehend als geschlossene Anlage anerkennen.

Art. 54 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen

Anlagen

1 Der EPSD gibt Waren frei, die in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage gelagert sind, wenn er feststellt, dass sie frei sind von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls von bestimmten Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden.

2 Er kann den Transport von Waren, die von einem Quarantäneorganismus oder einem potenziellen Quarantäneorganismus befallen sind, von einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage in eine andere Quarantänestation oder geschlossene Anlage bewilligen.

3 Das WBF und das UVEK können weitere Vorschriften für die Freigabe von Waren aus den Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen festlegen.

7. Kapitel: Registrierung und Zulassung von Betrieben

Art. 55 Registrierungspflicht

1 Beim zuständigen Bundesamt registrieren müssen sich Betriebe, die:

a. Waren, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen oder in Verkehr bringen;

b. nach Artikel 35 verpflichtet sind, Informationen für Reisende oder Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel bereitzustellen.

2 Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Betriebe,:

a. die Samen mit Ausnahme der unter Artikel 31 fallenden Samen in kleinen Mengen direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;

b. deren berufliche Tätigkeiten in Bezug auf Waren sich auf deren Beförderung für einen anderen Betrieb beschränken;

c. deren berufliche Tätigkeiten ausschliesslich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz beschränken;

d. die zulassungspflichtig sind.