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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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b. über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen.

Art. 59 Überprüfung der Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen

1 Der EPSD kontrolliert jährlich risikobasiert mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben sind.

2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn:

a. ihm der Betrieb einen Risikomanagementplan vorgelegt hat und dieser anerkannt worden ist; oder

b. das vom zugelassenen Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko vom EPSD für gering gehalten wird.

3 Er widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:

a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;

b. der Betrieb die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht befolgt;

c. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.

Art. 60 Überprüfung der Zulassung für die Behandlung oder Markierung

von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz

1 Der EPSD kontrolliert jährlich risikobasiert, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben sind.

2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn das vom zugelassene Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko vom EPSD für gering gehalten wird.

3 Er widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:

a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;

b. der Betrieb die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht befolgt;

c. die technischen Voraussetzungen für die Behandlung oder Markierung nicht mehr gegeben sind.

8. Kapitel: Pflanzenproduktion und -handel

1. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe

Art. 61 Pflichten der für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen

Betriebe

1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, ermitteln und überwachen die kritischen Punkte in ihren Betriebsabläufen, die ein phytosanitäres Risiko darstellen.

2 Sie führen über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte Aufzeichnungen und bewahren diese während mindestens drei Jahren auf.