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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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b. über geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügt, um die Behandlung oder Markierung vorzunehmen.
Art. 59 Überprüfung der Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen
1 Der EPSD kontrolliert jährlich risikobasiert mittels Inspektionen, Probenahmen und Tests, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn:
a. ihm der Betrieb einen Risikomanagementplan vorgelegt hat und dieser anerkannt worden ist; oder
b. das vom zugelassenen Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko vom EPSD für gering gehalten wird.
3 Er widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;
b. der Betrieb die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht befolgt;
c. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
Art. 60 Überprüfung der Zulassung für die Behandlung oder Markierung
von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz
1 Der EPSD kontrolliert jährlich risikobasiert, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben sind.
2 Er kann die Kontrollfrequenz verringern, wenn das vom zugelassene Betrieb ausgehende phytosanitäre Risiko vom EPSD für gering gehalten wird.
3 Er widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;
b. der Betrieb die vom EPSD angeordneten Massnahmen nicht befolgt;
c. die technischen Voraussetzungen für die Behandlung oder Markierung nicht mehr gegeben sind.
8. Kapitel: Pflanzenproduktion und -handel
1. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe
Art. 61 Pflichten der für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen
Betriebe
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, ermitteln und überwachen die kritischen Punkte in ihren Betriebsabläufen, die ein phytosanitäres Risiko darstellen.
2 Sie führen über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte Aufzeichnungen und bewahren diese während mindestens drei Jahren auf.