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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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a. von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlands; oder
b. unter Aufsicht des Drittlands von einer fachlich qualifizierten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person.
2 Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands dafür zuständig sind und dem EPSD gemeldet worden sind.
Art. 45 Elektronisches Pflanzengesundheitszeugnis
Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das vom EPSD bezeichnete Informationsmanagementsystem oder im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.
6. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 46 Waren, die vor der Einfuhr angemeldet werden müssen
1 Anmeldepflichtige Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200512 müssen die zu kontrollierenden Waren vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.
2 Die Anmeldung hat in elektronischer Form mit dem Ausfüllen des Teil I des gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/62513 zu erfolgen.
3 Die Waren dürfen erst nach der Freigabe durch den EPSD zur Zollveranlagung angemeldet werden.
4 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer des ausgestellten GGED und die vom EPSD für die phytosanitäre Kontrolle festgesetzten Gebühren angeben.
5 Die Post und andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen.
6 Sie müssen die vom EPSD für die phytosanitäre Kontrolle festgesetzten Gebühren in der Zollanmeldung angeben. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt.
12 SR 631.0
13 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.