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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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3 Sie müssen gewährleisten, dass das Personal über phytosanitäre Kenntnisse verfügt, insbesondere zur Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 71.
4 Sie müssen dem EPSD jährlich die Produktionsparzellen und -einheiten ihrer passpflichtigen Waren melden.
5 Sie müssen dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen innerhalb von 30 Tagen melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.
6 Sie müssen den Gesundheitszustand ihrer Waren regelmässig kontrollieren.
7 Sie müssen überprüfen, ob die von ihnen erworbenen Waren von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
Art. 62 Risikomanagementpläne
1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe können Risikomanagementpläne für ihren Betrieb bereitstellen.
2 Der EPSD anerkennt diese Pläne, wenn sie:
a. Massnahmen vorsehen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss den Artikeln 61 und 71 zweckdienlich sind; und
b. folgendes beinhalten:
1. Angaben zu den Buchführungspflichten nach Artikel 63,
2. eine Beschreibung der Produktionsprozesse und des Inverkehrbringens von Waren,
3. eine Analyse der kritischen Punkte nach Artikel 61 Absatz 1 und der ergriffenen Massnahmen zur Reduktion des mit diesen Punkten verbundenen phytosanitären Risikos,
4. eine Beschreibung der Massnahmen, die bei Befallsverdacht auf oder Befund von Quarantäneorganismen oder gegebenenfalls bestimmten Schadorganismen, für die Schutzgebiete ausgeschieden wurden, ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und Aufzeichnungen über die ergriffenen Massnahmen,
6. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals betreffend die Meldepflicht, Untersuchungen für den Pflanzenpass sowie die Ausstellung und Anbringung der Pflanzenpässe, und
7. Angaben über die Schulung des Personals in Bezug auf die obigen Punkte.
Art. 63 Buchführungspflichten
1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf jeder Handelseinheit mit Waren Buch führen.