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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Art. 81 Vorausfuhrzeugnisse

1 Der EPSD stellt auf Gesuch hin für Waren, die in der Schweiz angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden und über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden, ein Vorausfuhrzeugnis nach Anhang 7 Ziffer 3 aus.

2 Er kann damit insbesondere bescheinigen,:

a. dass diese Waren frei sind von bestimmten Schadorganismen oder der Befall mit Schadorganismen unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts liegt;

b. den Ursprung der betreffenden Waren: bestimmtes Feld, bestimmte Produktionsstätte, bestimmter Produktionsort oder bestimmtes Gebiet;

c. den phytosanitären Status des Feldes, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der betreffenden Waren;

d. die Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren;

e. die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden Waren angewandten Vorkehrungen zum Schutze der Pflanzengesundheit.

3 Er kann Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen.

4 Das Vorausfuhrzeugnis muss den betreffenden Waren während ihrer Beförderung beigefügt werden, ausser das Vorausfuhrzeugnis wird dem betreffenden EU-Mitgliedstaat elektronisch übermittelt.

5 Das WBF und das UVEK können das Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen.

11. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Art. 82 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte

Schäden

1 Das BLW leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung gegen Quarantäneorganismen, potenzielle Quarantäneorganismen oder Schutzgebiet-Quarantäneorganismen getroffen hat, in Härtefällen eine Entschädigung. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.

2 Es gewährt keine Entschädigung, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195815 bleiben vorbehalten.

15 SR 170.32