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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben;

b. gewerblich mit Waren umgehen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sein können.

Art. 92 Andere Stellen

1 Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung, den folgenden Dienststellen oder den folgenden unabhängigen Organisationen übertragen:

a. der Eidgenössischen Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: Kontrollen bei der Einfuhr nach den Artikeln 48 und 49;

b. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 79–81;

c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Betriebe nach den Artikeln 59 und 60 sowie spezifische Kontrollen bei der Einfuhr.

2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.

3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

13. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 93

1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 86 Absätze 1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

2 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BAFU Einsprache erhoben werden.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 94 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201017 wird aufgehoben.

17 AS 2010 6167, 2011 3331, 2012 6385, 2014 4009, 2015 4567, 2016 2445 3215, 2017