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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 159Fedlex · Vorlage
Art. 79 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr
1 Der EPSD stellt für die Ausfuhr von Waren in ein Drittland ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Anhang 7 Ziffer 1 aus, wenn die gesuchstellende Person:
a. für die auszuführende Ware verantwortlich ist;
b. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzt; und
c. gewährleistet, dass die Ware den phytosanitären Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes genügt.
2 Er kann gegebenenfalls Inspektionen am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung oder Probenahmen und Analysen der betreffenden Waren durchführen.
3 Die gesuchstellende Person muss für nicht von ihr produzierter Ware Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft bestimmen lässt.
4 Der EPSD stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit.
Art. 80 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr
1 Der EPSD stellt für die Wiederausfuhr in ein Drittland von Waren, die aus einem Drittland stammen, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 Ziffer 2 aus, wenn die gesuchstellende Person:
a. für die wiederauszuführende Ware verantwortlich ist;
b. den EPSD über die phytosanitären Anforderungen im Bestimmungsland in Kenntnis setzt;
c. gewährleistet, dass die Ware den phytosanitären Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes genügt;
d. das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis oder eine amtlich beglaubigte Kopie dessen vorlegt; und
e. darlegt, dass:
1. die betreffenden Ware nach ihrer Einfuhr nicht angebaut, erzeugt oder verarbeitet wurde, um ihre Eigenschaften zu ändern,
2. die betreffenden Ware während der Lagerung nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Organismus ausgesetzt war, der im Bestimmungsland als Quarantäneorganismus oder geregelter Nicht-Quarantäneorganismus gilt, und
3. die Identität der betreffenden Ware gewahrt wurde.
2 Er stellt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr nur über das von ihm bezeichnete Informationsmanagementsystem bereit.