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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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2 Er darf die neuen Pflanzenpässe nur ausstellen, wenn die Identität und Rückverfolgbarkeit der Ware gewährleistet ist und sie weiterhin die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt.
Art. 73 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern
Der EPSD stellt für Waren, die aus Drittländern eingeführt werden oder nach Artikel 51 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, einen Pflanzenpass aus, wenn er festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Pflanzenpass erfüllt sind.
Art. 74 Ungültigerklären und Entfernen des Pflanzenpasses
1 Der Empfänger einer Ware erklärt den Pflanzenpass für ungültig und entfernt ihn, wenn eine erhaltene Handelseinheit eine der Voraussetzungen für den Pflanzenpass nicht erfüllt.
2 Er meldet die Ungültigerklärung dem EPSD und dem Betrieb, der den Pflanzenpass ausgestellt hat.
3 Ist der Empfänger ein für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassener Betrieb, bewahrt er den ungültig erklärten Pflanzenpass oder dessen Inhalt sowie die Begründung für die Ungültigerklärung mindestens drei Jahre lang auf.
9. Kapitel: Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz
Art. 75 Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und
anderen Gegenständen aus Holz
1 Die Behandlung oder Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz darf ausschliesslich von dafür zugelassenen Betrieben ausgeführt werden.
2 Die Markierung muss in folgenden Fällen nach Anhang 2 des ISPM15 angebracht werden:
a. bei Verpackungsmaterial aus Holz, das in der Schweiz hergestellt worden ist und in ein Drittland ausgeführt wird, ausser es gilt eine Ausnahme nach ISPM15;
b. bei Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz, die innerhalb der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Bestimmungen nach den Artikeln 22, 23, 34 oder 37 vorgeschrieben ist.
3 Die Markierung darf nur angebracht werden, wenn das Holz, das Verpackungsmaterial oder die anderen Gegenstände aus Holz mindestens einer der Behandlungen nach Anhang 1 des ISPM15 unterzogen wurden.