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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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3 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.

Art. 83 Abgeltungen an Kantone

1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus der Bekämpfung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen oder Schutzgebiet-Quarantäneorganismen, die vorwiegend die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau gefährden, entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen.

2 Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten in einem Kanton von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen oder Schutzgebiet-Quarantäneorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch und die Tilgung in den betreffenden Situationen noch aussichtsreich ist.

3 Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Tilgung von Befallsherden nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Bekämpfungsmassnahmen nicht oder nur teilweise umgesetzt werden.

4 Das WBF regelt, welche Kosten vom Bund anerkannt werden und das Verfahren für die Gesuchstellung.

2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald

Art. 84

Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40–40b der Waldverordnung vom 30. November 199216.

12. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug

Art. 85 Zuständigkeit der eidgenössischen Departemente

1 Das WBF ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierender Gartenbau gefährden.

2 Das UVEK ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden.

3 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.

16 SR 921.01