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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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3 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.
Art. 83 Abgeltungen an Kantone
1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus der Bekämpfung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen oder Schutzgebiet-Quarantäneorganismen, die vorwiegend die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau gefährden, entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen.
2 Er vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten in einem Kanton von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen oder Schutzgebiet-Quarantäneorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch und die Tilgung in den betreffenden Situationen noch aussichtsreich ist.
3 Er kann die Beiträge kürzen, wenn die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Tilgung von Befallsherden nicht geeignet sind oder die vom EPSD angewiesenen Bekämpfungsmassnahmen nicht oder nur teilweise umgesetzt werden.
4 Das WBF regelt, welche Kosten vom Bund anerkannt werden und das Verfahren für die Gesuchstellung.
2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald
Art. 84
Die Förderung von Waldschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 40–40b der Waldverordnung vom 30. November 199216.
12. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug
Art. 85 Zuständigkeit der eidgenössischen Departemente
1 Das WBF ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierender Gartenbau gefährden.
2 Das UVEK ist für besonders gefährliche Schadorganismen zuständig, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden.
3 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
16 SR 921.01