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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Art. 76 Reparatur und Ersatz von Verpackungsmaterial aus Holz

1 Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 75 versehen ist, darf repariert werden, wenn:

a. die Reparatur durch einen für die Markierung zugelassenen Betrieb durchgeführt wird;

b. das verwendete Material und die angewendete Behandlung für die Reparatur nach ISPM15 zulässig sind; und

c. die Markierung, soweit erforderlich, erneut angebracht wird.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betrieb früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.

3 Das WBF und das UVEK können weitere Bestimmungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 erlassen, unter Berücksichtigung der internationalen Standards und insbesondere des ISPM15.

Art. 77 Pflichten der für die Markierung zugelassenen Betriebe

1 Ein zugelassener Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus Holz zugekauftes Holz nach Anhang 1 des ISPM15 behandeln oder behandeltes Holz von einem zugelassenen Betrieb beziehen.

2 Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen nach ISPM15 verantwortlich ist.

3 Er muss über den Zukauf, die Produktion oder den Verkauf von Verpackungsmaterialien aus Holz Buch führen.

4 Er muss die entsprechenden Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.

5 Er muss dem EPSD alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen innerhalb von 30 Tagen melden.

6 Er muss dem EPSD die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 1 des ISPM15 für Kontrollen zur Verfügung stellen.

10. Kapitel: Atteste

Art. 78 Amtliche Atteste

1 Das WBF und das UVEK können Bestimmungen über amtliche Atteste für Waren mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz erlassen, die nach den geltenden internationalen Standards zum Nachweis der Umsetzung verfügter Massnahmen vorgelegt werden müssen.

2 Sie können insbesondere Bestimmungen betreffend die Zulassung von Betrieben für die Ausstellung der Atteste und formale Vorschriften für die Atteste erlassen.