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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Art. 89 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.

Art. 90 Kantonale Dienste

1 Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschriebenen Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht dem EPSD obliegt. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.

2 Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben:

a. Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 8 sowie die Ergebnisse der Überwachung nach Artikel 18 und der Erhebungen nach den Artikeln 17 und 19.

b. Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismus.

c. Sie beteiligen sich an Massnahmen nach den Artikeln 22 und 23.

d. Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.

e. Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf.

f. Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.

3 Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen, jedoch nicht nach dieser Verordnung geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.

Art. 91 Erhebungen und Kontrollmassnahmen

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

2 Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über die Pflanzengesundheit eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die: