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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Art. 86 Zuständigkeit der Bundesämter

1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierender Gartenbau gefährden, betroffen sind.

2 Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig, soweit besonders gefährliche Schadorganismen, die vorwiegend Waldbäume und -sträucher gefährden, betroffen sind.

3 Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU.

4 Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzengesundheitsbereich auf internationaler Ebene.

5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

Art. 87 Aufgaben der Bundesämter

Das BLW und das BAFU erfüllen folgende Aufgaben:

a. sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu treffenden Massnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung;

b. sie registrieren Betriebe und erteilen Betriebszulassungen;

c. sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen phytosanitären Massnahmen um;

d. sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus;

e. sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.

Art. 88 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Dieser setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.

2 Sie legen fest:

a. seine Geschäftsordnung;

b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.