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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Art. 69 Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses
Die zugelassenen Betriebe dürfen Pflanzenpässe nur für Waren ausstellen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. sie sind frei von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen;
b. sie entsprechen den Bestimmungen über geregelte Nicht-Quarantäneorganismen;
c. sie erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2; und
d. sie entsprechen gegebenenfalls den nach den Artikeln 13 Absätze 1 und 5, 22, 23 und 34 Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften.
Art. 70 Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses für
Schutzgebiete
1 Die zugelassenen Betriebe dürfen Pflanzenpässe für die Einfuhr in ein Schutzgebiet oder das Inverkehrbringen innerhalb dieses Gebiets nur für Waren ausstellen, die zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 69 folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. sie sind frei vom Organismus, für den das betreffende Schutzgebiet ausgeschieden wurde; und
b. sie genügen den Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1.
2 Sie dürfen für Waren nach Artikel 37 Absatz 2 keinen Pflanzenpass nach Absatz 1 ausstellen.
Art. 71 Untersuchungen für den Pflanzenpass
1 Die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen Betriebe haben vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses zu untersuchen, ob die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
2 Sie können die Waren einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersuchen.
3 Sie müssen die Untersuchung zu einem geeigneten Zeitpunkt und dem phytosanitären Risiko entsprechend durchführen.
4 Sie müssen die Untersuchung mindestens visuell durchführen und auch das Verpackungsmaterial der Waren miteinbeziehen.
5 Sie müssen die Ergebnisse der Untersuchungen aufzeichnen und mindestens während drei Jahren aufbewahren.
6 Das WBF und das UVEK können Vorschriften bezüglich der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen festlegen.
Art. 72 Ersetzen eines Pflanzenpasses
1 Ein zugelassener Betrieb muss für jede neue Handelseinheit einen Pflanzenpass ausstellen, wenn er eine Handelseinheit in mehrere kleinere aufteilt.