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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
ins IAM-System importieren. Ansonsten müssen diese Personen die benötigten Daten selbständig erfassen.
Artikel 22
Dieser Artikel regelt, unter welchen Bedingungen Personendaten aus dem IAM-System an andere Informationssysteme weitergegeben werden können.
Absatz 1 – Die Personendaten im IAM-System haben das Potenzial, bestimmte administrative Aufgaben der kantonalen Landwirtschafts- und Veterinärämter zu unterstützen (z. B. eine Liste mit aktuellen E-Mail-Adressen, um die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter auf einfache Weise zu kontaktieren). Das BLW ist deshalb dazu ermächtigt, Daten aus dem IAM-System an die kantonalen Behörden weiterzuleiten, falls dadurch der kantonale Vollzug unterstützt wird.
Absatz 2 – Das Internetportal Agate und die Teilnehmersysteme bilden einen Systemverbund und tauschen untereinander Daten aus. Die Teilnehmersysteme haben deshalb grundsätzlich Zugriff auf die Personendaten ihrer Benutzer, sofern dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Es gilt aber der Grundsatz der Datensparsamkeit. Die Verantwortlichen eines Teilnehmersystems müssen gegenüber dem BLW den Umfang und Zweck des Datenbezuges angeben. Ausserdem müssen sie dem BLW mitteilen, sobald sich Umfang und / oder Zweck ändern.
Absatz 3 – Externe Informationssysteme, welche die Authentifizierung von Personen gemäss Artikel 20a Abs. 2 an das IAM-System des Portals Agate delegieren, können ebenfalls Personendaten aus dem IAM-System beziehen, sofern das BLW deren Antrag genehmigt. Der Betreiber oder Anbieter des externen Informationssystems verpflichtet sich, die Daten nach eidgenössischer Datenschutzgesetzgebung zu bearbeiten. Auch hier gelten der Grundsatz der Datensparsamkeit und die Pflicht zur Angabe von Datenumfang und Zweck der Datennutzung. Anders als bei den Teilnehmersystemen ist hier das Einverständnis der betroffenen Person nötig, bevor ein Datenbezug erfolgen kann.
Artikel 22a
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 4
Wird aufgehoben, da die entsprechende Regelung nun in den Artikel 22 integriert wurde (Absatz 1).
Anhang 4
Wird aufgehoben, da die Bearbeitung der Daten im IAM-System des Internetportals Agate in der IAMV geregelt wird.
Änderung anderer Erlasse
Die Gebührenverordnung des BLW wird mit den neuen Gebühren für den Anschluss von externen Informationssystemen an das IAM-System des Internetportals Agate ergänzt. Das BLW verrechnet seine Aufwände zur Gesuchbehandlung und zum Anschluss eines externen Informationssystems an das IAM-System des Internetportals Agate mit einmaligen Pauschalgebühren pro externem Informationssystem. Darüber hinaus verrechnet das BLW jährlich wiederkehrende Pauschalgebühren, welche die Lizenzierungs- und Supportkosten abdecken. Falls das externe Informationssystem ausschliesslich einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllt oder die EU-Rechtsumsetzung unterstützt, verzichtet das BLW auf die Erhebung von Gebühren. Die Gebühren werden in der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft mittels Änderung anderer Erlasse geregelt (siehe Anhang der Verordnung).