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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau

Absatz 2 – Die Getreidezulage soll der Botschaft folgend und abgestimmt auf die Einzelkulturbeiträge sowohl für die Produktion auf Flächen im Inland als auch auf angestammten Flächen der ausländischen Grenzzone ausgerichtet werden.

Absatz 3 – Zulagenberechtigt sind einzig Getreide, die im Reifezustand zur Körnergewinnung geerntet werden. Die Ganzpflanzenernte z.B. zur Silagebereitung ist nicht zulagenberechtigt. Mischungen von Körnerleguminosen und Getreide erhalten den Einzelkulturbeitrag für Körnerleguminosen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Deren zusätzliche Förderung über die Getreidezulage soll ausgeschlossen werden. Ferner finden die für Einzelkulturbeiträge geltenden Restriktionen Anwendung.

Artikel 5

Der Botschaft zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge folgend sollen die umgelagerten Mittel mit der Berechnung des Zulagensatzes aus den vom Parlament beschlossenen Mitteln und der im Anbaujahr zulagenberechtigten Fläche möglichst vollständig ihrem Zweck zugeführt werden. Die jährlich zu berechnende Zulage je Hektare soll auf einen Franken abgerundet werden.

2a. Abschnitt

Die bisherigen Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge werden im neuen Abschnitt zusammengefasst und auf die Getreidezulage ausgedehnt.

Artikel 6

Absätze 1 und 2 – Die bisherigen Art. 2 Abs. 1 und 2 werden ergänzt um die Getreidezulage übernommen.

Absatz 3 – Der bisherige Art. 2 Abs. 3 wird umformuliert und ergänzt um die Getreidezulage übernommen.

Artikel 6a

Der bisherige Art. 3 wird ergänzt um die Getreidezulage übernommen.

Artikel 6b

Der bisherige Art. 4 wird unverändert übernommen.

Artikel 7

Absatz 1 – Analog zu den Einzelkulturbeiträgen erfolgt die Ausrichtung der Getreidezulage nur auf Gesuch hin.

Absatz 3 – In Bst. a wird der Verweis auf Art. 1 um die zulagenberechtigenden Flächen nach Art. 4 ergänzt.

Artikel 8

Absatz 1 – Die Frist für die Gesuchseinreichung für die Getreidezulage richtet sich nach jener für Einzelkulturbeiträge.

Artikel 9

Absatz 3 – Ergänzung um Getreidezulage.

Artikel 10