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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau
tegration der Getreidezulage in die Einzelkulturbeitragsverordnung werden die geltenden Bestimmungen in den Abschnitten Verfahren, Kontrollen und Verwaltungssanktionen sowie den im Anhang festgelegten Kürzungen auf die Getreidezulage ausgeweitet.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel
Für die Finanzierung der Getreidezulage wurde eine neue Finanzposition ausserhalb der Finanzposition Beihilfen Pflanzenbau geschaffen. Die Titelerweiterung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Verordnung, basierend auf zwei Gesetzesartikeln, neu zwei unterschiedliche Stützungsinstrumente geregelt sind.
Ingress
Der Ingress bedarf der Erweiterung um Art. 55, der die Grundlage für die neue Getreidezulage darstellt.
1. Abschnitt
Die spezifischen Bestimmungen für Einzelkulturbeiträge werden in einem Abschnitt zusammengefasst.
Artikel 1
Absatz 1 – Der bisherige Abs. 1 wird unverändert übernommen.
Absatz 2 – Vom bisherigen Art. 6 wird Abs. 1 abgestimmt auf die Direktzahlungsverordnung übernommen.
Absatz 3 – Vom bisherigen Art. 1 Abs. 2 wird Bst. b gestrichen und die übrigen Bestimmungen übernommen. Mit der Bestimmung, dass Einzelkulturbeiträgen für angestammte Flächen ausgerichtet werden, sind nicht angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone ausgeschlossen.
Artikel 2
Die Höhe der Beiträge wird vom bisherigen Art. 5 übernommen und der Verweis aktualisiert.
Artikel 3
Der bisherige Art. 6 Abs. 2 wird umformuliert und Art. 6 Abs. 3 unverändert übernommen.
2. Abschnitt
Die spezifischen Bestimmungen für die Getreidezulage werden in einem Abschnitt zusammengefasst.
Artikel 4
Absatz 1 – Gestützt auf die parlamentarische Diskussion soll die Getreidezulage in Abweichung zur Botschaft des Bundesrats nicht nach der Getreidemenge sondern der Getreideanbaufläche ausgerichtet werden. Die Zulage erhalten sollen alle Getreidearten mit Ausnahme von Mais: Sommergerste (Flächenerhebungscode 501), Wintergerste (502), Hafer (504), Triticale (505), Mischel von Futtergetreide (506), Emmer/Einkorn (511) Sommerweizen (ohne Futterweizen der Sortenliste swiss granum; 512), Winterweizen (ohne Futterweizen der Sortenliste swiss granum; 513), Roggen (514), Mischel Brotgetreide (515), Dinkel (516), Reis (509), Hirse (542), Sorghum (549), Futterweizen (gemäss Sortenliste swiss granum; 507). Es ist unerheblich, ob die aufgeführten Getreidearten zu Futterzwecken oder zur menschlichen Ernährung verwendet werden.