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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Vernehmlassung

3 Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV; SR 910.17)

3.1 Ausgangslage

Mit dem WTO-Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen, das die Schweiz verpflichtet, die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (sog. „Schoggigesetz“; SR 632.111.72) innert einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren vollständig einzustellen (bis Ende 2020). Die Ausfuhrbeiträge gemäss „Schoggigesetz“ gelten im internationalen Handelsrecht als Exportsubventionen.

Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 17. Mai 2017 (BBI 2017 4351) hat das Parlament am 15. Dezember 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen verabschiedet. Nach Ablauf der Referendumsfrist wird der Bundesrat das Inkrafttreten der Gesetzesrevisionen festlegen. Gleichzeitig wird er die Verordnungen, welche die Ausrichtung der Ausfuhrbeiträge regeln, aufheben. Beides ist auf den 1. Januar 2019 vorgesehen.

Um die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion unter den gegebenen agrarpolitischen Rahmenbedingungen trotz Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten, sind Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge vorgesehen. Diese umfassen eine neue exportunabhängige und produktgebundene Stützung für Milch- und Getreideproduzenten und -produzentinnen sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den Milch- und Getreidegrundstoffen, die heute zu Ausfuhrbeiträgen berechtigen. Mit den neuen WTO-konformen produktgebundenen Stützungsmassnahmen zugunsten der Milch- und Getreideproduzenten und -produzentinnen sollen diese für den höheren Marktdruck kompensiert werden, dem sie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge bei der Belieferung der Nahrungsmittelindustrie ausgesetzt sein werden.

Gestützt auf die Botschaft beschloss das Parlament mit der Änderung von Art. 55 LwG, dem Bund die Möglichkeit einzuräumen, die bis anhin als Subventionen für den Export von Getreidegrundstoffen ausgerichteten Mittel künftig exportunabhängig in Form einer Getreidezulage nach Menge oder Anbaufläche an die Getreideproduzenten und Getreideproduzentinnen auszurichten. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird die Grundlage für die Auszahlung der Getreidezulage geschaffen.

Dem Verlauf der parlamentarischen Diskussion entsprechend soll die Getreidezulage als Flächenbeitrag für Brot- und Futtergetreide ausgerichtet werden. Der Vollzug zur Ausrichtung einer Getreidezulage nach Fläche ähnelt den nach Art. 54 LwG ausgerichteten Einzelkulturbeiträgen. Deshalb wird von der separaten Verordnung, die für eine Ausrichtung der Getreidezulage nach Menge angedacht war, abgesehen. Stattdessen wird die Getreidezulage nach Fläche in die Einzelkulturbeitragsverordnung integriert. Dies rechtfertigt sich trotz Beibehaltung einer separaten Finanzposition und der angestrebten Ausschöpfung der Budgetmittel unter Anwendung einer Berechnungsformel anstelle einer im Voraus festzulegenden Zulage je Hektare aus der sachlichen Nähe und der anvisierten Einfachheit für Vollzugsorgane und Zulagenempfänger und -empfängerinnen.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Neu soll für Getreide eine flächenbezogene Zulage ausgerichtet werden. Zur Begrenzung des administrativen Zusatzaufwands sollen die für Einzelkulturbeiträge geltenden allgemeinen Voraussetzungen, Kontrollen und Sanktionen zur Anwendung gelangen. Der Beitragssatz errechnet sich jährlich aus den in der neuen Finanzposition vom Parlament gesprochenen Mitteln und der zulagenberechtigten Getreidefläche. Zulagenberechtigt sind sämtliche Getreide mit Ausnahme von Mais. Mit der In-