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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Einführung eines neuen Ressourceneffizienzbeitrages für den Herbizidverzicht auf offener Ackerfläche. In diesem Zusammenhang wird der Zusatz für den Verzicht auf Herbizide in Kombination mit der schonenden Bodenbearbeitung reduziert.
Verlängerung des Ressourceneffizienzbeitrages für den Einsatz von präziser Applikationstechnik um vier Jahre.
Schaffung der Möglichkeit, im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten bestimmte Anforderungen des ÖLN zu ändern, wenn diese ökologisch mindestens gleichwertig sind.
Zusätzlicher RAUS-Beitrag für männliche Tiere der Rindergattung sowie weibliche Kälber und Jungrinder, wenn sie im Sommerhalbjahr ausschliesslich geweidet werden.
Die befristete Regelung für kurz gealpte Milchtiere (Kurzalpung) wird durch einen variablen Milchviehbeitrag auf Saisonbasis abgelöst.
Die Bestimmungen in Bezug auf Erosion im Wiederholungsfall werden eindeutiger definiert.
Festlegung eines Zeitraums für den Abschluss der Import/Export-Bilanz und der linearen Korrektur.
Administrative Vereinfachungen bei den Bewirtschaftungsauflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie für Hochstamm-Feldobstbäume.
Nicht plausible Nährstoffgehalte in HODUFLU können vom Kanton zurückgewiesen werden.
Betriebe, die NPr-Futter einsetzen und mit dem Kanton eine Vereinbarung haben, müssen in HODUFLU bei den entsprechenden Tierkategorien effektive Gehaltswerte einsetzen.
Hartweizen gilt im Extensoprogramm als Brotweizen.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 25a und Anhang 8 Ziffer 2.2.10
Mit der Möglichkeit, bestimmte ÖLN-Anforderungen im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten zeitlich befristet zu ändern und so auszutesten, können wichtige Erkenntnisse für die Weiterentwicklung des ÖLN gewonnen werden um so einen Beitrag zu leisten, die Agrarpolitik mittelfristige ergebnisorientierter auszugestalten, die Ziellücken im Bereich der Ökologie zu verkleinern und den administrativen Aufwand zu senken. Die in einem Projekt umgesetzten Anforderungen müssen dabei ökologisch mindestens gleichwertig sein. Das heisst, dass sie zwar formell von den allgemein gültigen ÖLN-Anforderungen abweichen können, dass sie aber materiell mindestens die gleiche Wirkung auf die verschiedenen Umweltbereiche haben. Definiert werden die geänderten Anforderungen im Rahmen eines Projekts, wobei die Prüfung auf Gleichwertigkeit durch das BLW erfolgt. Die Kontrolle der geänderten Anforderungen erfolgt auf den Landwirtschaftsbetrieben gemäss des im Projekt beschriebenen und vom BLW genehmigten Umsetzungskonzeptes. Bei den an einem solchen Projekt teilnehmenden Betrieben entfallen die entsprechenden Kontrollpunkte bei den ÖLN-Kontrollen. Auch die Voraussetzungen zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist für die geänderten Anforderungen im Projekt definiert und wird im Projekt umgesetzt. Die konkrete Lösung muss dabei mit dem Standortkanton abgesprochen und vom BLW bewilligt sein. Mit der wissenschaftlichen Begleitung eines entsprechenden Projektes wird sichergestellt, dass im Projekt tatsächlich Wissen generiert wird, das über das zeitlich und räumlich begrenzte Projekt hinaus einen Mehrwert bringt für die Weiterentwicklung der Agrarpolitik. Im Vordergrund der neuen Regelung steht die Möglichkeit im Rahmen eines Ressourcenprojektes gemäss LwG Art. 77a punktuell andere ÖLN-Anforderungen zu testen, beispielsweise bezüglich der Ausgestaltung der Anforderungen an eine ausgeglichene Nährstoffbilanz oder in Bezug auf die Ausgestaltung der Anforderung an einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen. Möglich sind aber auch andere, räumlich und zeitlich begrenzte Projekte mit Pilotcharakter – sofern sie vom BLW bewilligt und ebenfalls wissenschaftlich begleitet sind.