Vorlage
Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung
Artikel 40 Absatz 2, Artikel 47 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absätze 2 und 3 sowie Anhang 7 Ziffer 1.6.1 und 1.6.2
Wie in der Ausgangslage erläutert hat die Arbeitsgruppe den Hauptantrag gestellt, einen Milchviehbeitrag auf Saisonbasis einzuführen. Dieser ist variabel und abhängig von der Sömmerungsdauer. Zielsetzung dieser Nachfolgelösung ist es, den potenziellen Rückgang der Milchviehsömmerung aufgrund der im Verhältnis zu anderen Tierkategorien höheren finanziellen und personellen Aufwände zu verhindern und dies speziell für Milchtiere mit kurzer Sömmerungsdauer. Alle Milchtiere mit derselben Sömmerungsdauer in der Saison sollen mit der Nachfolgelösung gleich unterstützt werden.
Die bisherige Kurzalpungsregelung wird durch einen Milchviehbeitrag für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe abgelöst. Das gesömmerte Milchvieh erhält diesen Milchviehbeitrag zusätzlich zum Sömmerungsbeitrag von 400 Fr./Normalstoss. Er nimmt linear vom ersten Tag an zu und erreicht sein Maximum bei 56 Tagen Sömmerung (149 Fr./Milchkuh). Anschliessend nimmt er dann bis zum 100. Tag linear auf null ab. Über 99 Tage gesömmerte Tiere erhalten somit keinen zusätzlichen Milchviehbeitrag. Als Basis für die Berechnung werden für Tiere der Rindviehgattung die TVD-Daten „Milchkühe“ herangezogen. Massgebend für den Beitrag pro Milchkuh ist das Total der Sömmerungstage des Tieres während der ganzen Alpsaison. Wird ein Tier auf mehreren Betrieben gesömmert, führt dies bei einer totalen Sömmerungsdauer bis zu 99 Tagen zu einer pro rata Aufteilung des Beitrags eines Tiers auf diese Betriebe. Für Milchziegen und –schafe wird basierend auf der bestehenden Selbstdeklaration der Sömmerungstage der Beitrag pro Tier berechnet. Im Gegensatz zu Milchkühen soll aus administrativen Gründen und weil eher wenige Tiere betroffen sind vorderhand auf eine Betrachtung pro Saison bei Milchziegen und –schafen verzichtet werden. Massgebend für den Beitrag pro Tier sind die Sömmerungstage auf dem jeweiligen Betrieb. Mit der Nachfolgelösung fällt die bisher separate Erhebung der Kantone für die gemolkenen Tiere weg.
Die Arbeitsgruppe hat neben den Hauptantrag ebenfalls einen Milchviehbeitrag auf Betriebsbasis diskutiert. Dieser würde gleich wie der Hauptantrag funktionieren, würde jedoch die Sömmerungsdauer pro Betrieb berücksichtigen und nicht der gesamten Saison. Diese zweite Variante wurde aber durch die Arbeitsgruppe nicht favorisiert, da sie Ungleichbehandlungen zwischen Milchtieren bewirkt, je nachdem ob sie auf dem gleichen Sömmerungsbetrieb bleiben oder ob sie sukzessiv auf verschiedenen Sömmerungsbetrieben gealpt werden. Als dritte Variante hat die Arbeitsgruppe einen Zusatzbeitrag pro effektiven Normalstoss Milchvieh evaluiert. Dieser würde für jeden zusätzlichen Sömmerungstag den gleichen Beitrag von rund 30 Fr./Normalstoss auslösen (ohne Begrenzung auf 100 Tage). Diese dritte Variante ermöglicht jedoch keine gezielte Förderung der Milchtiere mit kurzer Sömmerungsdauer. Sie wurde deshalb durch die Arbeitsgruppe nicht bevorzugt.
Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 2bis sowie Anhang 8 Ziffer 2.6
Hartweizen ist eine Weizenart ähnlich dem Brotweizen, aber mit unterschiedlichen Eigenschaften und Anbaubedingungen. Um den Hartweizen nicht aus formellen Gründen vom Extensobeitrag auszuschliessen wird diesbezüglich ein neuer Absatz aufgenommen, der besagt, dass Hartweizen im Rahmen der Anmeldung für Extenso als Brotgetreide zu verstehen ist.
Artikel 75 Absatz 2bis und Anhang 7 Ziffern 5.4.1 und 5.4.2
Weibliche Rinder, die weniger als ein Jahr alt sind, und alle männlichen Rinder sind bis anhin für den RAUS Beitrag berechtigt, wenn den Tieren entweder Weidegang oder dauernd Zugang zu einer befestigten Auslauffläche gewährt wird. Die Tierhalterinnen und Tierhalter können zwischen den beiden Haltungsarten frei wählen und es wird derselbe RAUS-Beitrag pro GVE ausgelöst.
Bei diesen Tierkategorien beträgt die Beteiligung im RAUS-Programm jedoch weniger als 80%, noch geringer ist der Anteil der Tiere mit Auslauf auf einer Weide. Um die Weidehaltung bei diesen Tierkategorien verstärkt zu fördern wird – bei unveränderten RAUS-Anforderungen – neu ein Zusatzbeitrag ausgerichtet, wenn den Tieren vom 1. Mai bis am 31. Oktober an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird. Vom 1. November bis am 30. April ist weiterhin während mindestens 13 Tagen pro Monat der Auslauf auf einer Auslauffläche oder einer Weide zu gewähren. Mit