Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Abs. 3 und 4

Im Zielkapital sind die Risiken quantifiziert, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist. Darunter fallen Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken sowie in begründeten Fällen weitere relevante Risiken. Wertänderungen der Aktiven und des Fremdkapitals sind gesamthaft zu betrachten (vgl. Art. 41 AVO). Das bedeutet, dass die Risiken der Aktiva einerseits und die Risiken der Verbindlichkeiten andererseits nicht getrennt voneinander zu je einem Beitrag an das Zielkapital führen sollen, sondern dass vielmehr das gesamthafte Risiko von Aktiven und Verbindlichkeiten relevant ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Wertänderungen der Aktiva und der Verbindlichkeiten gegenseitig zum Teil oder zur Gänze aufheben können, folglich das Gesamtrisiko geringer als die Summe der Teile betrachtet werden darf und so weniger Kapital vonnöten ist, als wenn die Risiken separat voneinander zu tragen wären. Anschaulich zeigt sich dies am Beispiel von Zins- und Wechselkursrisiken: Falls Verbindlichkeiten auf dieselbe Fremdwährung lauten und im selben Zeitpunkt fällig werden wie korrespondierende Aktiva des Versicherungsunternehmens, ist es angebracht, die Zins- und Währungsrisiken netto als Null zu betrachten und somit kein Kapital zu fordern.

Der Bundesrat wird gegebenenfalls allfällige weitere Konkretisierungen im Rahmen der Verordnungsanpassung vornehmen.

Art. 9b Weitere Vorschriften zur Solvabilität

Die Bestimmung präzisiert den heutigen Artikel 9 Absatz 3. Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung der Vorschriften zur Solvabilität international anerkannte Grundsätze und regelt insbesondere das mit der Solvabilität anzustrebende Niveau des Schutzes der Versicherten vor Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen (Abs. 1 Bst. a). Angesprochen ist damit mit anderen Worten das akzeptierte Restrisiko, dass ein Versicherungsunternehmen trotz Erfüllen der Solvabilitätsanforderung insolvent wird. Des Weiteren regelt der Bundesrat das risikotragende Kapital sowie das Zielkapital und deren Ermittlung einschliesslich der Anforderungen für die anzuwendenden Modelle (Abs. 1 Bst. b) und die Schwellenwerte des Erfüllungsgrades der Kapitalanforderung, bei deren Unterschreiten die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen kann (Abs. 1 Bst. c). Die gewählte Formulierung in diesem Artikel stellt weiter klar, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist.

Art. 11 Unternehmenszweck

Die Anpassung ist eine Deregulierung, indem die FINMA den Betrieb von versicherungsfremdem Geschäft, mitunter also anderer Geschäfte als denjenigen aus der Versicherungstätigkeit eines Versicherungsunternehmens, bewilligen muss, wenn diese die Interessen der Versicherten nicht gefährden. Damit wird die «Kann»-Formulierung im geltenden Recht abgelöst und eine entsprechende Bewilligungspflicht der FINMA festgeschrieben, sofern die Interessen der Versicherten nicht gefährdet sind. Auch soll das Versicherungsgeschäft Hauptzweck des betroffenen Unternehmens bleiben. Einen allfälligen ablehnenden Entscheid hätte die FINMA entsprechend zu dokumentieren und zu begründen. Vorbehalten bei der Beurteilung von entsprechenden Gesuchen der Versicherungsunternehmen bleibt das Abkommen zwischen der