Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

werden müssen. Ausländische Versicherungsunternehmen, welche in der Schweiz bereits eine Versicherungstätigkeit ausüben, erhalten eine sechsmonatige Übergangfrist zur Eintragung ihrer Niederlassung im Handelsregister (vgl. Art. 90a).

Abs. 1 Bst. c und e

Die Anpassung erfolgt im Sinne einer Harmonisierung mit dem ebenfalls geänderten Artikel 9.

Art. 15a Als Lloyd`s bezeichnete Vereinigung von Versicherern

Lloyd's oder Lloyd's of London als solches ist ein Rechtssubjekt des englischen Rechts gestützt auf verschiedene Sondergesetze (the Lloyd's Acts etc.). Diese Society oder Corporation of Lloyd's hat auch eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Zürich. Dieses Rechtssubjekt selbst ist nicht Versicherer, sondern als Vereinigung seiner Mitglieder für die Unterstützung, Infrastruktur und Beaufsichtigung etc. des Geschäfts der einzelnen Mitglieder zuständig und wird daher gemeinhin als sog. Versicherungsmarkt bezeichnet. Die eigentliche Versicherung erfolgt durch die einzelnen Mitglieder von Lloyd's (sog. names), von denen sich einige oder viele für die einzelne Versicherung zu Syndikaten zusammenschliessen, die von einem managing agent geleitet werden, der auch Verpflichtungen zulasten der einzelnen Mitglieder eingehen kann. Die Versicherer werden dann als «Lloyd's underwriters (London) (ev. subscribing to Policy No. XXX)» oder als «the association of underwriters known as Lloyd's» bezeichnet. Jedes Mitglied des Syndikats haftet dabei mit einem Vermögen für seine eigene Quote an dem durch das jeweilige Syndikat versicherten Risiko; zwischen den Mitgliedern besteht dabei keine Solidarhaftung.

Lloyd's oder Lloyd's of London ist als Rechtssubjekt des englischen Rechts grundsätzlich partei- und damit auch rechtsfähig. Dem gegenüber ist «Lloyd's underwriters (London) (ev. subscribing to Policy No. XXX)» oder «the association of underwriters known as Lloyd's» als solche nicht rechtsfähig, auch nicht nach englischem Recht, und daher auch nicht parteifähig. Das jeweilige Syndikat für einen spezifischen Versicherungsvertrag erscheint nach schweizerischem Recht am ehesten als einfache Gesellschaft der names, weshalb nur diese partei-und prozessfähig sind. Aufgrund fehlender Partei- und Prozessfähigkeit ist auf Klagen im Namen der «Lloyd's underwriters (London) (ev. subscribing to Policy No. XXX)» oder «the association of underwriters known as Lloyd's» oder gegen diese jeweils auch nicht einzutreten, es sei denn, es käme zu einer Berichtigung, indem sämtliche Mitglieder der betroffenen Versicherungspolice als Kläger bzw. Beklagte auftreten.

Um diese Unklarheiten zu beseitigen und für allfällige Zivil- und Aufsichtsverfahren Rechtssicherheit zu schaffen, wird neu eine Sonderregelung für Lloyd’s als einzigartigem Versicherungsmarkt ins VAG aufgenommen. Die Regelung im VAG erfolgt dabei in Anlehnung an das Recht in der Europäischen Union, in welchem, soweit ersichtlich, eine ähnliche Sonderregelung ebenfalls im Versicherungsaufsichtsrecht der jeweiligen Mitgliedstaaten verankert ist.