Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Durch die Aufnahme dieser Sonderregelung für Lloyd’s als einzigartigem Versicherungsmarkt wird überdies auch klargestellt, dass die Artikel 57–59 (zusätzliche sichernde Massnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen) ebenfalls für Lloyd’s gelten.

Art. 17 Gebundenes Vermögen

Abs. 2

Gemäss geltendem Artikel 17 Absatz 2 muss ein schweizerisches Versicherungsunternehmen seine ausländischen Versicherungsbestände durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen, sofern nicht im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss. Diese Regelung benachteiligt im Ausland tätige schweizerische Versicherungsunternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten, welche ausschliesslich dem lokalen Schutzregime unterliegen und somit in der Regel (je nach Land) in ihrer Anlagepolitik freier sind.

Im Sinne einer Deregulierung wird vorgeschlagen, ausländische Versicherungsbestände ausländischer Niederlassungen von schweizerischen Versicherungsunternehmen oder solchen, die ihnen im Aufsichtsverfahren zugeordnet werden, neu von der Sicherstellung durch ein gebundenes Vermögen auszunehmen. Damit verfügen diese schweizerischen Versicherungsunternehmen neu gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten über gleich lange Spiesse, weil sie neu ebenfalls ausschliesslich dem lokalen Schutzregime unterworfen sind.

Nicht erfasst von dieser Deregulierung sollen Versicherungsunternehmen werden, welche ohne Niederlassung im Ausland grenzüberschreitend Versicherungen anbieten, sofern dies die ausländische Rechtsordnung zulässt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass unter anderem die zusätzliche Sicherheit durch das gebundene Vermögen in der Schweiz für die ausländischen Versicherungsnehmerinnen und –nehmer wesentlich war, den Versicherungsvertrag abzuschliessen.

Mit der vorgenommenen Änderung des Artikels 17 Absatz 2 entfällt die – sehr schwierige und aufwendige – Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Aufsichtsregims, denn es soll nicht mehr zwischen gleichwertigen und nicht gleichwertigen ausländischen Rechtsordnungen unterschieden werden.

Ausfälle ausländischer Versicherungsbestände können weiterhin im schweizerischen Konkurs des schweizerischen Versicherungsunternehmens geltend gemacht werden. Es wird darauf verzichtet, in selektiven Fällen noch ein Spezialsubstrat inländischen gebundenen Vermögens zwischen das ausländische Schutzregime und die Anmeldung und Abwicklung des verbleibenden Ausfalls im schweizerischen Konkurs einzuschieben. Damit erhöht sich die Klarheit der Rechtslage erheblich und schwierige Wertungen und mögliche Friktionen können vermieden werden, was die Koordination im Fall der Sanierung oder des Konkurses erleichtert.

Klar ist zudem nach wie vor, dass Verträge von schweizerischen Versicherungsunternehmen, welche mit ausländischen Versicherungsnehmerinnen und -nehmern in der Schweiz abgeschlossen und geführt werden, von der Änderung nicht erfasst werden. Auf diese ist die allgemeine Regel nach Artikel 17 Absatz 1 anwendbar.