Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Die Marktbewertung bietet sich für die Ermittlung der Kapitalanforderung aus folgenden Gründen an: Der Zweck der Solvabilitätsanforderung besteht darin, die Versicherten und diverse andere Gläubiger vor einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens zu schützen. Im Falle einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens sind die Marktwerte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten relevant, denn diese Werte müssen sowohl bei der Liquidation als auch bei der Sanierung mittels Weiterführung der Verträge durch ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden. Kein solcher Dritter wäre bereit, für zu übernehmende Verbindlichkeiten unter ihrem Marktwert entschädigt zu werden oder für Vermögenswerte mehr als ihren Marktwert zu bezahlen. Eine Solvabilitätsbetrachtung muss deshalb eine Marktwertsicht einnehmen. Des Weiteren zeigt nur eine Marktwertsicht, wie weit aufgrund seiner Kapitaldecke ein Versicherungsunternehmen vom Zustand der Insolvenz entfernt ist. Eine Solvabilitätsbilanz, welche hingegen über die Zeit geglättete Werte darstellt oder die Aktiva zu ihren Gestehungskosten darstellte und damit versteckte Reserven und Lasten enthielte, könnte dies nicht leisten.
Für verschiedene Vermögenswerte existiert kein Markt, deshalb lässt sich für diese auch kein Marktwert direkt aus den Marktdaten ablesen. Ein Beispiel sind Immobilien; trotz eines bestehenden Immobilienmarktes wird eine Immobilie nicht regelmässig gehandelt. Ihr Marktwert muss deshalb geschätzt werden. Dasselbe gilt auch für versicherungstechnische Verbindlichkeiten. Aus diesem Grund wird auch der marktnahe Wert von solchen Verbindlichkeiten dergestalt geschätzt, dass zwei unabhängige, willige und freie Akteure bereit wären, die Verbindlichkeit zu diesem Wert auszutauschen. Die AVO legt heute fest, dass für die Ermittlung dieses Schätzwertes rechnerisch zwei Bestandteile zu bilden sind. Der erste Bestandteil ist der Barwert des erwarteten Zahlungsstromes aus einer Verbindlichkeit (Best Estimate), der zweite der Mindestbetrag, der den Preis für das Risiko und damit für die Unsicherheit darstellt, welches mit dem erwarteten Zahlungsstrom verbunden ist. Der Gesamtbilanzansatz bedeutet, dass sämtliche Aktiva und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie in einer buchhalterischen Betrachtung ausserhalb der Bilanz geführt werden. Ausgenommen sind lediglich Positionen, welche wegen einer verschwindend kleinen Grösse ohne Verlust von Genauigkeit vernachlässigt werden können.
Würde hingegen die ökonomische Basis als Berechnungsgrundlage aufgenommen, wäre nicht nur eine marktnahe Bewertung möglich, sondern andere Konzepte wie
z. B. eine Einstandskostenbewertung bei den Aktiva und eine stärkere Diskontierung bei den Verpflichtungen. Damit wäre die Äquivalenz zu Solvency II gefährdet, da mit diesen Vorgaben deutlich hinter deren Vorgaben zurückgegangen würde. Allenfalls müsste die EU die Äquivalenzanerkennung gar zurücknehmen, da diese nicht mehr gegeben wäre.
Abs. 2
Das risikotragende Kapital entspricht den verlustabsorbierenden Mitteln des Versicherungsunternehmens. Der Bundesrat legte in der AVO fest, dass es sich aus der Summe aus Kernkapital und ergänzendem Kapital zusammensetzt (vgl. Art. 47-49 AVO).