Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Ausnahmebedingungen, ist es nicht mehr der Aufsicht unterstellt. Absatz 3 regelt die Modalitäten der Überführung des Unternehmens in den bewilligungslosen Zustand.
Art. 4 Abs. 2 Bst. k Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
Das Versicherungsunternehmen muss neu innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung (vgl. Art. 90a) darlegen, welche Art von Geschäften es betreibt, damit klar wird, ob und wo es von den neu vorgesehenen gesetzlichen Erleichterungen profitieren kann. Die Geschäftsplanposition K (entsprechend Bst. k in dieser Bestimmung) ist hierfür der geeignete Ort.
Es stehen dabei im Ergebnis drei Varianten zur Auswahl:
1. Versicherungsunternehmungen, die ausschliesslich das Geschäft mit professionellen Versicherungsnehmern (Wholesale) betreiben;
2. Versicherungsunternehmungen, die ausschliesslich die konzerninterne Direkt- oder Rückversicherung (Captive) betreiben;
3. Versicherungsunternehmungen, die ausschliesslich Geschäfte mit nicht-professionellen Versicherungsnehmerinnen und –nehmern betreiben.
Mischformen sind dabei jeweils zulässig, müssen aber klar ausgewiesen werden (siehe insbesondere Erläuterungen zu den Art. 30a und 30d).
Art. 5 Änderung des Geschäftsplans
Es ist sachlich richtig, dass Änderungen wichtiger Elemente des Geschäftsplans die vorgängige Zustimmung der FINMA erfordern, welche damit präventiv auf allfällige Sachverhalte, die dem Aufsichtsrecht widersprechen, reagieren kann.
Die unter Absatz 1 fallenden Änderungen sollen entsprechend den Bedürfnissen aus der Aufsichtspraxis ergänzt werden: Bei der Ernennung von Gewährspersonen und bei der Planung von oft komplexen Auslagerungsvorhaben liegt es auch im Interesse der Versicherungsunternehmen bzw. der Gewährspersonen selbst, dass sich die FINMA bereits vorgängig dazu äussert. Auf diese Weise können schädigende und unter Umständen kostspielige Fehlentwicklungen vermieden werden. Neu soll die Liste daher um die Buchstaben g (Gewährspersonen) und j (Auslagerungen) ergänzt werden, welche in Absatz 2 konsequenterweise zu streichen sind.
Im Sinne einer Erleichterung wird demgegenüber die Genehmigungsfiktion in Absatz 2 aufgehoben und die unter diesem Absatz zu meldenden Änderungen auf solche wesentlicher Art beschränkt. Erfasst sind unter anderem Änderungen im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) und solche bezüglich Bewilligungen ausländischer Aufsichtsbehörden (Art. 4 Abs. 2 Bst. c) sowie signifikante Änderungen in der finanziellen Ausstattung oder bei getätigten Rückstellungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d). Der FINMA verbleibt im Übrigen auch in diesen Fällen gegebenenfalls die Massnahmenkompetenz nach Artikel 51.