Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
Art. 25 Abs. 3, 5 und 6 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht
Artikel 25 Absatz 3 legt heute die Berichterstattungstermine für Erst- und Rückversicherer unterschiedlich fest (Erstversicherer 30. April / Rückversicherer 30. Juni).
Die unterschiedlichen Termine gehen auf eine (veraltete) Annahme zurück, dass die Rückversicherer ihre Bücher erst nach den Erstversicherern schliessen. Es gibt heute keine guten Gründe für diese Unterscheidung mehr. Gemäss Rz 106 des FINMA-RS 16/2 «Offenlegung – Versicherer (Public Disclosure)» gilt der 30. April auch für die Offenlegung der Rückversicherer, so dass die Daten bereits dann vorliegen müssen.
Artikel 25 Absatz 5 enthält einen Verweis auf den bereits gestrichenen Artikel 48. Dies wird mit der Anpassung korrigiert. Mit der Veröffentlichungspflicht besteht künftig eine Überschneidung von Daten, welche die Versicherungsunternehmen veröffentlichen, mit solchen, welche die FINMA veröffentlichen muss. Da die Versicherungsunternehmen geprüfte Zahlen veröffentlichen, besteht ausserdem ein gewisses Risiko einer Inkonsistenz der Daten.
Mit der neuen Formulierung besteht die Flexibilität, dass die Veröffentlichung durch die FINMA mit der Veröffentlichungspflicht, welche für die Versicherungsunternehmen besteht, koordiniert werden kann. Die FINMA kann weiterhin Daten veröffentlichen, wie bis anhin zur Jahresberichterstattung oder zum Versicherungsmarkt und zur Transparenz. Dabei wird das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und der Versicherten berücksichtigt.
Der bisherige Absatz 6 kann aufgehoben werden, da er in Absatz 5 integriert wird und erhält einen neuen Regelungsinhalt. Die FINMA hat vor der Veröffentlichung von Daten zur Jahresberichterstattung, zum Versicherungsmarkt und zur Transparenz jeweils eine Abwägung der involvierten Interessen der betroffenen Versicherungsunternehmen sowie der Versicherten und der Öffentlichkeit vorzunehmen.
Art. 27 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit
Im bisherigen Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung indem das Wort Inspektorat gestrichen wird, welches veraltet und heute als Bezeichnung für die interne Revisionsstelle nicht mehr gebräuchlich ist.
Die Regelung in Absatz 2 ist in dieser Breite nicht mehr angemessen und bereits nach bestehender FINMA-Praxis nur für Kleinstversicherer sinnvoll. Eine Anpassung ist zudem Bedingung der Äquivalenz-Anerkennung durch die EU gewesen. Aus diesen Gründen soll künftig auf diese Ausnahmeregelung verzichtet und Absatz 2 gestrichen werden. Die interne Revision kann zudem unter gewissen Bedingungen auch ausgelagert werden. Damit ist die Bedeutung einer Befreiung ohnehin eingeschränkt (vgl. FINMA-RS 17/2 «Corporate Governance – Versicherer», Rz 53–56). Die vollständige oder teilweise Auslagerung der Aufgaben der internen Revision ist nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 5 genehmigungspflichtig. Die Äquivalenz mit dem Aufsichtsrecht der EU ist auch im Falle eines Outsourcings der internen Revision gegeben.