Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG
«Wholesale»-Geschäft ist. Sofern der Anspruchsberechtigte aus den Versicherungsverträgen also ein nicht-professioneller Dritter ist (z. B. Versicherter aus Kollektiv-Vertrag, Geschädigter aus haftpflichtversicherter Handlung), dann soll er über denselben Versichertenschutz verfügen können wie jeder nicht-professionelle Versicherungsnehmer. Die Captives dürfen damit zwar Versicherungsgeschäft betreiben, aus denen nicht-professionelle Anspruchsberechtigte resultieren können, sie werden dann aber als Konsequenz für dieses Geschäft dem vollen Regime des VAG unterstellt. Der Captive bleibt es sodann selbst überlassen zu entscheiden, ob sie angesichts dieser Konsequenz drittrelevantes Geschäft betreiben will und die Regulierung bleibt so auf jeden Fall konform zum Aufsichtsregime der EU.
In Absatz 4 wird sodann, analog zu Artikel 30a Absatz 4, klargestellt, dass die in Absatz 1 gemachten Ausnahmen dann nicht greifen, wenn aus Versicherungsverträgen mit professionellen Versicherungsnehmern Ansprüche aus Pflichtversicherungen zugunsten nicht professioneller Personen resultieren könnten.
Art. 35 Rückversicherung
Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, geniessen heute das liberalste Aufsichtsregime aller Versicherungsunternehmen. Durch die neue Regelung in Artikel 30a für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich Verträge mit professionellen Versicherungsnehmern abschliessen, werden für diese nunmehr weitergehende Erleichterungen eingeführt. Mit den Änderungen im Absatz 1 und der Neuformulierung von Absatz 2 werden diese Erleichterungen, spiegelbildlich zu denjenigen in Artikel 30a, auch für Rückversicherungen gewährt, was sachgerecht erscheint. Entsprechend sind auch die Bestimmungen über das Ombudswesen in den Artikeln 82 und 83 auf Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, nicht anwendbar.
Abs. 1 und 2
Die bereits bestehende Formulierung «Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben» ist bewusst gewählt. Einerseits geniessen Rückversicherer das liberalste Regime und andererseits wird mit «ausschliesslich» klar, dass die Ausnahmebestimmungen nur dann gelten, sofern das Versicherungsunternehmen einzig das Rückversicherungsgeschäft betreibt.
Neu in die Ausnahmebestimmungen eingefügt ist Artikel 10 (Organisationsfonds). Ein solcher wird nicht mehr verlangt.
Zu beachten bleibt, dass trotzdem weiterhin jegliche Verletzungen des Aufsichtsrechts sowie sonstige Gefährdungen von Versicherteninteressen von den übrigen Aufgaben der FINMA gemäss Artikel 46 erfasst und in Verbindung mit Artikel 51 ff. sowie dem Massnahmeninstrumentarium des FINMAG angegangen werden können.
Aus den Ausnahmen gestrichen - und damit neu anwendbar - wird hingegen Artikel 15, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe d. Artikel 15 ist damit, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe d, integral anwendbar. Es ist klar, dass die Anwendbarkeit jedoch nur gegeben ist, falls es sich tatsächlich um eine Zweigniederlassung eines ausländischen Rückversicherungsunternehmens handelt. Falls ein schweizerisches