Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD bedürfen, welche an bestimmte elementare Grundvoraussetzungen gebunden ist.

Es wird der Versicherungsbranche überlassen, ihr Ombudswesen entlang diesen gesetzlichen Mindestvorgaben im Rahmen einer Selbstregulierung zu organisieren. Es ist denkbar, dass der bestehende Versicherungsombudsman seine heutige Tätigkeit auf alle anschlusspflichtigen Versicherungsunternehmen nicht aber auf die unabhängigen Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler ausdehnt und dass die Letztgenannten eine eigene Ombudsstelle gründen. Die Regelungen des FIDLEG zum Ombudswesen gelten dabei analog, was insbesondere bedeutet, dass beim Fehlen einer Ombudsstelle der Bundesrat eine solche bezeichnen würde.

Verworfen wurde die Idee, anstelle einer Ombudsstelle die Pflicht für Versicherungsvermittlerinnen und –vermittler einzuführen, eine Berufshaftpflichtversicherung mit Nachhaftung abzuschliessen, womit Streitigkeiten zwischen Vermittlerinnen und Vermittlern und Kundinnen und Kunden dann letztlich vor das entsprechende Versicherungsunternehmen getragen würden. Diese Lösung hätte zum einen den Nachteil, dass dann in einem Teil des Versicherungsmarkts eine Ombudsstelle (weiter) bestehen würde, im andern aber nicht. Vor allem aber erweist sich eine solche Lösung als klar unzureichend, nach der sich ein unzufriedener Kunde nicht an eine neutrale Stelle wenden kann, sondern an einen Berufshaftpflichtversicherer, der sich zudem als allenfalls Haftender selber in einem Interessenkonflikt befindet.

3.1.5 Weitere Themen

Rückmeldungen der Versicherungsbranche und der FINMA haben ergeben, dass über die in den Ziffern 1.2.1-1.2.4 genannten Themen hinaus Revisionsanliegen bestehen, die ebenfalls in die Revisionsvorlage aufgenommen werden:

– Die Strafbestimmungen des VAG wurden überprüft und es wurden nur diejenigen beibehalten, die wichtige aufsichtsrechtliche Anliegen schützen. Dies dient der Stärkung der Aufsicht und befreit die Strafverfolgungsbehörden von Verfahren, die wenig Nutzen haben. Zudem steht die Überarbeitung im Einklang mit den neuen – gegenüber der bundesrätlichen Botschaft entschlackten

– Strafbestimmungen im FIDLEG, welches am 15. Juni 2018 von den eidgenössischen Räten verabschiedet wurde.

– Mit der Revision des Versicherungsaufsichtsrechts in den Jahren 20042006 wurden erstmals besondere Bestimmungen für eine Gruppenbetrachtung ins VAG aufgenommen. Diese Gruppenaufsicht erfolgt jedoch nicht eigenständig, sondern ergänzend zur Einzelinstitutsbetrachtung (Art. 66; Primat der Einzelaufsicht). Die Gruppenaufsicht soll weiter gestärkt werden, indem z. B. Ernennungen und Mutationen von Gewährsträgern auch auf Gruppenebene von der FINMA zu bewilligen sind. Dies führt zu einer einheitlichen und konsistenten Regelung bei Solo- und Gruppenaufsicht.

– Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Aufsicht über ausländische Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz zwar über einer Niederlassung verfügen, aber ausschliesslich im Ausland (d.h. «von der Schweiz aus») tätig sind, wird klarer formuliert und mit einer Bestimmung ergänzt. Diese schreibt fest, dass auch die Rückversicherungstätigkeit in der Schweiz