Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

GE, VD und VKM beantragen angesichts der Verzögerung bei den Biometriestationen eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2022. Sie wünschen, dass die Einzelheiten zum Projekt PA19 rasch bekanntgegeben werden. VD und VKM bedauern, dass keine Informationen zum Projekt und zu den Biometriestationen erfolgt seien, während die Umsetzungsfrist für die Kantone unverändert geblieben sei. Es sei unerlässlich, die Biometriestationen zu kennen, um das erforderliche Personal, den Platzbedarf, die notwendigen Arbeiten und die entsprechenden Kosten zu bestimmen.

VS bedauert, dass die Vorlage nicht mit der Beschaffung der neuen Biometriestationen koordiniert worden sei. Der Kanton plane die Einführung der neuen Ausweise für Ende 2020.

TI ist der Ansicht, dass das Projekt PA19 nicht erfolgreich starten könne, bevor die neuen Biometriestationen zur Verfügung stehen. Die Nutzung der bestehenden Systeme sei für TI nicht möglich.

ZH hält fest, dass die Aufgabe der biometrischen Erfassung für die Ausweise N den Kantonen zufalle, wenn die Bundeszentren bis Ende 2020 keine Möglichkeit einer solchen Erfassung haben. Dies sei nicht gewünscht. Das Einführungsdatum des neuen Ausweises N müsse daher unbedingt mit dem Beginn der Datenbearbeitung im Bundeszentrum koordiniert werden.

2.9 Weitere Stellungnahmen

GE und VKM fragen sich, was bei einem Computerausfall, bei Erteilung eines Rückreisevisums und bei Personen, die sich nicht zur Erfassungsstelle begeben können, zu tun sei.

TI hält fest, dass der erläuternde Bericht die Gebühr für den Ersatz eines Ausweises F nicht erwähne. Es werde lediglich die Verlängerung des Ausweises erwähnt.

TI fordert, dass Artikel 120 AIG umgesetzt werde.

AHV/IV beantragt, der Ausweis solle die AHV-Nummer der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Zudem sei die AHV-Nummer in die Liste der zu meldenden Daten nach Artikel 82c Absatz 2 VZAE aufzunehmen.