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Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Aus verschiedenen Gründen wurde die Option eines Ausweises, der einen Chip mit dem Gesichtsbild und den Fingerabdrücken der Inhaberin oder des Inhabers enthält, verworfen. Ein solcher biometrischer Ausweis wird als nicht nötig befunden, da EU/EFTA-Staatsangehörige3 sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einem Ausweis Ci oder G (Angehörige von Drittstaaten oder der EU/EFTA) mitunter einen nationalen Identitätsausweis oder ein Reisedokument mit Biometriemerkmalen besitzen. Diese Personen sind hauptsächlich mit ihrem Identitätsausweis im Schengen-Raum unterwegs. Anders als der biometrische Ausländerausweis für Drittstaatsangehörige hat dieser Aufenthaltstitel angesichts der Personenfreizügigkeit im Schengen-Raum keinen eigentlichen Mehrwert (Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen)4.

Zudem darf die Schweiz von EU/EFTA-Staatsangehörigen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)5 für die Ausstellung eines Ausländerausweises grundsätzlich nur das Dokument, mit dem die betreffende Person in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist (gültiger Reisepass oder Identitätskarte) und die massgebenden Dokumente in Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit verlangen (Art. 6 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 Anhang I FZA). Würde sie die Fingerabdrücke verlangen, käme dies einem Verstoss gegen die oben genannte Regelung gleich.

Überdies wäre ein biometrischer Ausländerausweis mit höheren Kosten verbunden, die von den Empfängerinnen und Empfängern zu tragen wären, und bei einem Ausweis N von den Kantonen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausländerausweis im Kreditkartenformat im Gegensatz zum bestehenden Ausweis angemessenen Sicherheitsstandards entspricht.

Folgende Verordnungen wurden angepasst und in die Vernehmlassung gegeben:

a) Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)6

b) Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz

(Gebührenverordnung AIG; GebV-AIG)7

c) Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1; AsylV 1)8

3Die Europäische Kommission hat im Übrigen kürzlich einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, mit der

die Biometrie auch in Personalausweisen von EU-Staatsangehörigen eingeführt werden soll; siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2018 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit ausgestellt werden, COM(2018) 212 final.

4ABl. Nr. L 239 vom 22.09.2000, S. 19

5Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.

6 SR 142.201

7 SR 142.209

8 SR 142.311