Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

2.3 Neues Format (geltender Art. 71b Abs. 3)

AG, AR, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, TI, UR, VD, VS, ZG, FDP, SP, SGV, SSV, SGV, SGB, CP, ASA, FER, KKPKS, Asylex, AHV/IV, KAZ, SVZ, VKM und

VSED unterstützen das Projekt einer neuen Karte, die den heutigen Sicherheitsanforderungen entspricht. AR und UR haben keine Anmerkungen zu den Verordnungen. SP und SGB äussern sich zufrieden darüber, dass auf einen biometrischen Ausweis mit Chip verzichtet wurde. Der SGB unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes auch für dieses Dokument ohne Chip.

Für den SSV machen die Argumente gegen einen biometrischen Ausweis Sinn. Bei Diebstahl oder Verlust des Dokuments ist künftig eine Ausschreibung im RIPOL möglich.

AG, BL, BS, GE, VD, VS, FER und VKM begrüssen, dass bei einer Adressänderung oder einem Arbeitgeberwechsel kein neuer Ausweis ausgestellt wird.

TI gibt zu bedenken, dass einige Ausländerinnen und Ausländer einen Wohnortwechsel nicht mehr melden würden, wenn die Adresse auf dem Ausweis nicht mehr erwähnt werde. Sie sollten verpflichtet werden, jede Adressänderung zu melden (Disclaimer). Auch Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises G müssten klar über die Pflicht zur Meldung eines Arbeitgeberwechsels informiert werden. TI unterstreicht, dass Artikel 120 AIG in diesem Fall Sanktionen vorsehe.

AG, GE, VD, VS, FER und VKM sprechen sich gegen die Ausnahme betreffend den Arbeitnehmer aus, die für Ausweise G vorgesehen ist. Sie beantragen, auf diese Angabe auf dem Ausweis zu verzichten. Bei Problemen oder offenen Fragen könne das ZEMIS abgefragt werden. Dass dadurch Personen zwecks Lohnpfändung ausfindig gemacht werden können, sei nicht massgebend (Interessen Dritter). Die Herstellung einer neuen Karte bei jedem Arbeitgeberwechsel sei mit einem hohen Aufwand verbunden, der kaum einen Mehrwert bringe. Wenn diese Angabe den Kantonen überlassen werde, sei keine Einheitlichkeit in der Schweiz gewährleistet.

SO, TI, ZG und ASA erachten es hingegen als absolut notwendig, dass der Arbeitgeber mit Adresse auf dem Ausweis G aufgeführt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel sei ein neuer Ausweis G auszustellen. Die ASA könne die Adresse des Arbeitgebers nur über diesen Ausweis in Erfahrung bringen.

AR begrüsst die Vorlage und bemerkt, dass die Bezeichnung «Ausländerausweis mit integrierten biometrischen Daten» verwirrend sei. SH und VKM erachten die Bezeichnung «biometrischer / nicht biometrischer Ausländerausweis» als nicht optimal. «Ausweis mit/ohne Chip» wäre besser. SO beantragt, die Terminologie in den verschiedenen Verordnungen zu überprüfen.

Die VKM wünscht, dass alle Ausweise einen Vermerk zum bewilligten Aufenthalt enthalten. Bei Ausweisen N beispielsweise der Vermerk, dass die Gültigkeit des Ausweises erlöschen kann, wenn das Asylgesuch abgelehnt wird, usw.

BE begrüsst die Vorlage und nimmt zur Kenntnis, dass die Ausweise F und N finanziell über die Pauschalen des Bundes im Asylbereich gedeckt sind.

BL und VKM sind der Ansicht, dass für Bewilligungen N, F und S kein Ausweis mit Chip und Biometrie nötig ist. Diese Dokumente müssten sich hingegen klar von den anderen Ausländerausweisen unterscheiden.

BL fragt sich, ob angesichts des Aufwands und der Kosten für EU/EFTA-Staatsangehörige nicht auf einen Ausweis verzichtet und stattdessen eine Bescheinigung vorgesehen werden könnte. Die VKM weist ebenfalls auf diese Minderheitenansicht in ihren Reihen hin.