Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
AsyLex beantragt, die Modalitäten für die Ausstellung des Ausweises N auf Verordnungsstufe zu regeln.
Ausweis F (Art. 85 Abs. 1 AIG)
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises F von drei Jahren erscheint BL und VKM angesichts der neuen ausländerrechtlichen Anforderungen im Integrationsbereich als nicht angemessen. Zudem sei ein Ausweis B (anerkannte Flüchtlinge) zwei Jahre gültig. BL beantragt, die Gültigkeitsdauer des Ausweises F zu überprüfen. SH teilt diese Meinung. Die vorgeschlagene Neuerung sei ausserdem nicht in der VZAE geregelt. Nach Ansicht von SG und VKM widerspricht die neue Gültigkeitsdauer dem Artikel 85 Absatz 1 AIG, der angepasst werden müsse. Die VKM unterstreicht, dass die Mehrheit der Kantone nicht gegen diese neue Dauer sei, sofern der Ausweis bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seine Gültigkeit verliere.
GE und FER begrüssen die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises F auf drei Jahre. Artikel 85 Absatz 1 AIG sei entsprechend anzupassen. Auch TI fragt sich, ob dieser Artikel nicht anzupassen sei.
Die VKM hält fest, dass nach geltendem Recht ein Ausweis F alle zwölf Monate zu erneuern sei (Art. 58 VZAE). Die entsprechende Anpassung sei vorzunehmen.
2.6 Ergebnisse zu den Gebühren (Art. 8 GebV-AIG)
AI lehnt die gesamte Vorlage ab, da die Gebühren die Mehraufkommen in den Kantonen nicht decken würden. Die Kosten für die Ausweise für EU/EFTA-Staatsangehörige seien wegen der auf 65 Franken begrenzten Gebühr nicht gedeckt.
Adressänderung (Art. 8 Abs. 1 Bst. j)
BL hinterfragt die Gebührenerhöhung für Adressänderungen, da der administrative Aufwand sich vor allem für EU/EFTA-Staatsangehörige erhöht habe, und nicht für Drittstaatsangehörige. Dennoch ist BL mit dieser Erhöhung einverstanden.
FR, JU, NE, TI, VS und VKM begrüssen die höheren Gebühren für Adressänderungen (25– 40 Franken) und die Gebühr von 10 Franken für die Datenerfassung. Letztere könne jedoch nicht für EU/EFTA-Bürgerinnen und -bürger erhoben werden. FR unterstreicht, dass dies nur Asylfälle betreffe und nur in begrenztem Umfang, wenn die betroffene Person über kein Einkommen verfüge.
ZG beantragt, die Gebühr für sämtliche Änderungen im ZEMIS, die zu keinem neuen Ausweis führen, auf 30 Franken zu begrenzen. Eine Erhöhung von 25 auf 40 Franken lasse sich gegenüber der betroffenen Person nicht rechtfertigen. Adressänderungen kämen häufig vor und seien nicht mit einem hohen Aufwand verbunden. Die VKM hält ebenfalls fest, dass eine Erhöhung dieser Gebühr aus Sicht der Betroffenen wenig verständlich sei.
Die SP beantragt, die Gebühren so tief wie möglich zu halten, da die betroffenen Personen oft über wenig finanzielle Mittel verfügen würden. Die Partei beantragt, die Gebühr für Änderungen im ZEMIS, die zu keinem neuen Ausweis führen, auf 25 Franken zu begrenzen. Die gleiche Gebühr sei bei Änderungen zu erheben, die zur Ausstellung eines neuen Ausländerausweises führen (Art. 8 Abs. 1 Bst. j und l GebV-AIG).