Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 16 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

aufhalten und bereits einem Kanton zugewiesen worden sind, ebenfalls keinen Ausländerausweis erhalten.

AsyLex erachtet es als problematisch, dass nur Asylsuchende, die einem Kanton zugewiesen werden, einen Ausweis N erhalten. Die Organisation fragt sich, ob Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe b mit dem Völkerrecht vereinbar sei, wonach Asylsuchende während des Asylverfahrens über angemessene Ausweispapiere verfügen müssten. Ohne dieses Dokument würde ein Gesuchsteller eine Abschiebung riskieren. Dass die betreffenden Personen während den drei Monaten vor der Zuweisung an einen Kanton über keinen Ausländerausweis verfügen, sei bedauerlich. AsyLex möchte, dass alle Asylsuchenden einen Ausweis N erhalten.

Verpflichtung der Ausfertigungsstelle

Nach Ansicht von GE und FER sollte das Kapitel 5a der VZAE auch für den nicht biometrischen Ausländerausweis gelten. Die Qualitätsanforderungen sollten die gleichen sein. SO ist der Ansicht, dass die Anforderung der guten Reputation auch für die Ausfertigungsstelle des nicht biometrischen Ausweises gelten müsse. Artikel 72b Absatz 1 VZAE sei entsprechend anzupassen. GE werde alle Anträge für Ausländerausweise und für Schweizer Identitätsausweise bei der gleichen Ausfertigungsstelle bearbeiten.

2.8 Inkraftsetzung

AG und VKM wünschen, dass die Vorlage in Kraft tritt, wenn die neue Plattform für die Erfassung der biometrischen Daten (ESYSP) zur Verfügung steht, spätestens aber am

30. Juni 2021.

FR und NE sehen ebenfalls eine Inkraftsetzung im Laufe des Jahres 2020 vor, wenn die neuen Biometriestationen und ESYSP bereitgestellt werden. Die VKM unterstreicht zudem, dass gewisse Kantone aus Gründen der Effizienz die neuen Erfassungssysteme abwarten. Die Erfassung werde zentralisiert erfolgen.

Für NE ist es unerlässlich, dass ESYSP und die neuen Biometriestationen einwandfrei funktionieren, wenn mit der Herstellung der neuen Ausländerausweise begonnen werde.

GE sieht vor, die Ausweise G zuletzt zu aktualisieren.

SH unterstreicht, dass die Ausstellung eines Ausweises in Papierform möglich sei, sofern sich bei der Karte keine Änderung ergeben habe. Artikel 91d Absatz 2 VZAE dürfte nur Kantone betreffen, die das Format noch nicht gewechselt haben.

SH denkt zudem, dass die Frist vom 31. Dezember 2020 nicht gewährleistet werden könne, da die Plattform ESYSP dann noch nicht zur Verfügung stehen werde.

SO ist der Ansicht, dass die gestaffelte Einführung in gewissen Fällen problematisch sein könne, insbesondere bei einem Kantonswechsel (Wechsel vom Ausweis im Kreditkartenformat zum Ausweis in Papierform). SO möchte zudem wissen, welche Regel ab dem 1. Januar 2021 massgebend sei, wenn jemand einen Ausweis im Kreditkartenformat wünsche, obwohl der Ausweis in Papierform noch gültig sei (Ausstellung einer Karte gegen Bezahlung). TI ist der Ansicht, dass die Änderung des Ausländerausweises aus einem anderen Grund während seiner Gültigkeitsdauer in Artikel 91d VZAE erwähnt werden sollte.

Die VKM wünscht eine Präzisierung, dass Artikel 91d Absatz 2 nur die Kantone betreffe, die bei der Herstellung des Ausländerausweises nicht auf das neue Format gewechselt haben. Sobald also das Format ändere, solle kein Ausweis in Papierform mehr ausgestellt werden.