Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 16 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
SO bedauert, dass die Adresse und der Arbeitgeber künftig auf den Ausweisen für die Bewilligungen N, F und S nicht mehr aufgeführt sind. Der Kanton schlägt vor, das Feld «Anmerkungen» wie folgt zu ergänzen:
«Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers / der Inhaberin».
KAZ und SVZ unterstreichen, dass häufig Namensunterschiede zwischen den Ausländerausweisen und dem Zivilstandsregister festgestellt werden, namentlich aufgrund des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Dieser Umstand werde im bestehenden biometrischen Ausweis berücksichtigt. Gemäss KAZ und SVZ sei zu gewährleisten, dass der neue Ausweis die Eintragung unterschiedlicher Namen gemäss dem Zivilstandsregister ermögliche. KAZ und SVZ wünschen zudem einen Vermerk auf dem Ausländerausweis, dass es sich dabei nicht um einen Identitätsausweis handelt; dies zumindest für Fälle, in denen der Ausländerausweis nicht aufgrund eines zuverlässigen Ausweispapiers ausgestellt wurde.
2.4 Aktualisierung der biometrischen Daten (Art. 102a Abs. 4 AIG, Art. 71g VZAE)
Nach Ansicht von AG, BS, GE, TI, VD, VS, ZG, ZH, FER und VKM sollten die erfassten Daten während zehn Jahren aufbewahrt werden, wie dies beim biometrischen Schweizer Pass der Fall sei. Dies würde den administrativen Aufwand, der alle fünf Jahre anfalle, verringern. BS fordert, dass die Daten sämtlicher Ausländerausweise, einschliesslich der biometrischen, alle zehn Jahre aktualisiert werden. Nach Ansicht der VKM ist aus Gründen der Gleichbehandlung für Ausweise ohne Chip der gleiche Zeitraum für die Aktualisierung der biometrischen Daten (FZA) vorzusehen wie für den Schweizer Identitätsausweis. Die Erneuerung von Ausweisen C nach fünf Jahren sei eine administrative Frist, für die keine neue Datenerfassung erforderlich sei.
Alternativ dazu beantragt die VKM, nur bei volljährigen EU/EFTA-Staatsangehörigen alle zehn Jahre die neuen Daten zu erfassen.
VD, ZG und VKM schlagen vor, dass diese Frist von fünf Jahren um sechs Monate verlängert werden kann, um einen neuen Ausweis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, ohne dass die betreffenden Personen sich zur Erfassungsstelle begeben müssen.
SO ist der Ansicht, dass die für biometrische Ausweise vorgesehene Aktualisierung auch für nicht biometrische Ausweise gelten soll. Artikel 71g VZAE sei entsprechend anzupassen.
2.5 Gültigkeitsdauer des Ausländerausweises
Ausweis N (Art. 30 AsylV 1)
BL, GE, FER, AsyLex und VKM begrüssen die neue Gültigkeitsdauer des Ausweises N von einem Jahr. GE gibt jedoch zu bedenken, dass das Dokument bei einer Ablehnung des Asylgesuchs missbräuchlich verwendet werden könnte.
AsyLex erachtet Artikel 30 Absatz 1 VZAE in Verbindung mit Artikel 42 AsylG als nicht angemessen formuliert und schlägt eine neue Formulierung vor, die gewährleistet, dass Asylsuchende bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in der Schweiz bleiben können.