Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
begrenzte Laufzeit vorsehen bzw. der durch die Genussscheine vermittelte Anspruch bspw. auf drei Jahre begrenzt werden.
Zur Möglichkeit, den jeweiligen Ausgleichsanspruch mit Optionen abzugelten, ist Folgendes zu bemerken: Gegenpartei des Optionsvertrags wäre die Bank. Die Optionen könnten den Inhaberinnen und Inhabern z.B. dann einen Anspruch einräumen, wenn der Aktienpreis bis zu einem bestimmten Datum eine vordefinierte Grenze überschritten hat (Call Option). Es wäre eine Bewertung der Optionen durchzuführen, damit diese den Altaktionärinnen und Aktionären im angemessenen Wert zugeteilt würden. Vorzugsweise würden die Optionen ein physisches Settlement vorsehen. Dann hätten die Optionsinhaberinnen und - inhaber bei deren Ausübung die Aktie zu kaufen. Dies würde einerseits bedeuten, dass die Bank entweder bereits selber eigene Aktien hält oder zukauft, welche sie übereignen kann, oder aber solche mittels Kapitalerhöhung schafft.
Die Aufzählung ist nicht abschliessend und lässt weitere Formen zu, damit eine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Lösung gefunden werden kann. Unabhängig von ihrer Form ist davon auszugehen, dass die zugeteilten Instrumente handelbar sind, wodurch die Altaktionärinnen und Aktionäre den erhaltenen Wert sofort realisieren könnten.
Art. 31d Rechtswirkung des Sanierungsplans
Absatz 1
Beim Wirksamwerden der Anordnungen des Sanierungsplans ist zu unterscheiden, ob es sich um eine systemrelevante Bank oder um eine Gruppengesellschaft von systemrelevanten Finanzgruppen oder Finanzkonglomeraten einerseits oder um eine nicht in diese Kategorie fallende Bank andererseits handelt. Gläubigerinnen und Gläubiger von nicht systemrelevanten Banken haben die Möglichkeit, den Sanierungsplan abzulehnen (Art. 31a Abs. 1 und 3 BankG); Gläubigerinnen und Gläubigern von systemrelevanten Banken und von Gruppengesellschaften systemrelevanter Finanzgruppen oder -konglomerate steht dieses Recht nicht zu. Die im Sanierungsplan vorgesehenen Massnahmen werden somit entweder im Zeitpunkt seiner Genehmigung oder nach ungenutztem Ablauf der Ablehnungsfrist nach Artikel 31a wirksam.
Absatz 2
Wirksamkeit bedeutet namentlich, dass die Inhaberinnen und Inhaber von wandelbaren Kapitalinstrumenten mit der Genehmigung des Sanierungsplans die mit dem Bailin neu geschaffenen Aktien unmittelbar erwerben, wobei die Liberierung der neu geschaffenen Aktien mittels spezialgesetzlicher Verrechnung erfolgt. Die Aufzählung der Sachverhalte in Absatz 2 ist nicht abschliessend.
Absatz 3
Entsprechend dem Grundsatz in Absatz 1 haben allenfalls notwendige Registereinträge lediglich deklaratorischen Charakter. Im Sinne der Rechtssicherheit sind die Registereinträge sobald wie möglich vorzunehmen.