Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Art. 31c Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen
Absatz 1
Wie ausgeführt, wird vor Durchführung eines Bail-in das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt. Die ursprünglichen Eignerinnen und Eigner verlieren damit ihre Beteiligungen. Dass Aktionärinnen und Aktionäre ihre Anteile entschädigungslos verlieren, trifft normalerweise auch im Falle einer Konkursliquidation zu, wenn die verbleibende Substanz nicht mehr ausreicht, um alle Gläubigerinnen und Gläubiger vollständig zu befriedigen. Eine Kapitalmassnahme kann jedoch auch angeordnet werden, wenn die betroffene Bank noch nicht überschuldet ist (z.B. bei ernsthaften Liquiditätsproblemen, vgl. Art. 25 Abs. 1 BankG). Dies kann dazu führen, dass am Ende eine Restsubstanz verbleibt, die grundsätzlich den Eignerinnen und Eigner zusteht.
Um nachteilige Folgen für die ursprünglichen Eignerinnen und Eigner abzufedern, kann ihnen in bestimmten Härtefällen ein angemessener Wertausgleich zugeteilt werden. Dies dann, wenn die eingebailten Gläubigerinnen und Gläubiger als Folge der Kapitalmassnahme mehr erhalten als den Nominalwert ihrer ursprünglichen Forderungen. Die Gläubigerinnen und Gläubiger sollen nicht auf Kosten der Eignerinnen und Eigner einen Vorteil aus dem Bail-in ziehen.
Die Bewertung der Aktiven und Passiven und des Sanierungsbedarfs im Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans ist insbesondere deshalb mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, weil voraussichtlich für einen Teil der Bilanzpositionen kein Marktwert besteht. Für diese Positionen muss eine Schätzung vorgenommen werden. Um möglichst bald klare Verhältnisse zu schaffen und trotz der dargelegten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung, soll die Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Wertausgleich, auszurichten wäre, bereits mit Genehmigung des Sanierungsplans erfolgen. Die Bewertung wird sich dabei auf die zum gegebenen Zeitpunkt vorhandenen Informationen stützen müssen. Gegebenenfalls wären unabhängige Experten beizuziehen.
Ein solcher Wertausgleich soll jedoch ein Ausnahmefall bleiben. Üblicherweise wird eine Bewertung zum Schluss führen, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger durch den Bail-in einen Verlust hinnehmen müssen. In Ausnahmefällen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Liquiditätskrise, wäre jedoch denkbar, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger aufgrund der vollständigen Herabschreibung des Aktienkapitals, dessen Wert im Endeffekt ihnen als neue Eignerinnen und Eigner zukommen wird, nach dem Bail-in bessergestellt sind als zuvor. Dies hängt mit der Tatsache zusammen, dass im Falle einer Liquiditätskrise die Bank nicht unbedingt auch überschuldet sein muss.
Absatz 2
Gemäss Absatz 2 kann ein Wertausgleich namentlich durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen erfolgen. Mit anderen Beteiligungsrechten sind insbesondere Partizipations- oder auch Genussscheine gemeint. Letztere könnten dem Zweck entsprechend ausgestaltet werden. So könnte den Genussscheininhabern einen Anspruch auf eine Dividende, einen allfälligen Liquidationserlös sowie ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Ferner könnten sie eine