Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Art. 32 Geltendmachung von Ansprüchen

Absatz 3

Die Bestimmung regelt die Berechnung der Fristen zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Die Änderung stellt lediglich klar, dass nicht die Konkurseröffnung für die Berechnung der Fristen massgeblich ist, sondern der Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans. Im Falle, dass die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG verfügt hat, gilt der Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung.

Absatz 3bis

Gemäss geltendem Recht verwirkt das Anfechtungsrecht zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans. Im SchKG wurden die Fristen bereits von Verwirkungsin Verjährungsfristen umgewandelt (vgl. Art. 292 SchKG). Im Sinne der Konsistenz soll diese Änderung auch im BankG nachvollzogen werden.

Absatz 4

Rechtshandlungen können nicht angefochten werden, sofern sie in Umsetzung eines von der FINMA genehmigten Sanierungsplans erfolgen (Art. 32 Abs. 2bis BankG). Es erscheint naheliegend, dass diese Regelung sinngemäss auch auf die Geltendmachung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen anwendbar sein muss. Dies wird in Absatz 4 klargestellt.

Art. 34 Wirkungen und Ablauf

Absatz 2 und 3

Zusammen mit Artikel 28 bildet die Bestimmung die Grundlage für die BIV-FINMA. Analog Artikel 28 Absatz 2 BankG wird auch die vorliegende Bestimmung angepasst. Damit wird derselbe Zweck verfolgt (vgl. dazu Ausführungen zu Art. 28 Abs. 2 VE-BankG).

Art. 37 Bei Schutzmassnahmen oder im Sanierungsverfahren eingegangene

Verbindlichkeiten

Gemäss geltendem Artikel 37 BankG werden Forderungen, die die Bank während der Dauer der Schutzmassnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e−h BankG eingehen durfte, im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt. Diese bevorzugte Behandlung soll sicherstellen, dass Drittparteien bereit bleiben, mit einer Bank Geschäfte zu tätigen, auch wenn sich diese in einer finanziellen Schieflage befindet. Das bestehende Privileg soll nun auf Forderungen ausgedehnt werden, die die Bank während der Dauer des Sanierungsverfahrens eingehen durfte. Auch hier rechtfertigt sich eine Privilegierung der während der Dauer des Sanierungsverfahrens eingegangenen Forderungen dadurch, dass die angeschlagene Bank ansonsten mit übermässigen Schwierigkeiten rechnen müsste, ihre Geschäftstätigkeit während des Verfahrens fortzuführen.