Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
gewandelt werden; die Forderungen gegenüber anderen Gruppengesellschaften, insbesondere gegenüber den operativen Tochtergesellschaften unterhalb der Holding, sind nicht betroffen. Da sich in der Holdinggesellschaft neben den Bail-in Bonds typischerweise nur wenige übrige Forderungen finden, wären im Fall eines Bail-in auf Stufe Konzernobergesellschaft auch nur wenige andere Gläubigerinnen und Gläubiger betroffen. Ein spezieller Rang für Bail-in Bonds gemäss Buchstabe b ist im Falle einer Holdingstruktur nicht erforderlich. Die Ausnahme findet jedoch nur dann Anwendung, wenn es sich tatsächlich um eine reine Holdingstruktur (Clean Holding) handelt. Von einer solchen kann höchstens dann noch gesprochen werden, wenn die übrigen gleichrangigen Forderungen gegenüber der Konzernobergesellschaft 5 % des Nominalwerts der ausgegebenen Bail-in Bonds nicht übersteigen.
Bei der Berechnung dieser 5 %-Schwelle nicht zu berücksichtigen sind Forderungen aus internen Vergütungsplänen zu Gunsten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Konzerneinheiten (Bonussysteme). Solche Forderungen können gleichzeitig mit den Bail-in Bonds gewandelt werden, ohne dass dadurch der Bail-in und damit die Sanierung negativ beeinträchtigt würden. Geprüft wurde zudem, ob auch gruppeninterne Forderungen von der Berechnung der 5%-Schwelle ausgenommen werden könnten. Dies wurde jedoch aus den folgenden Gründen verworfen: Je mehr Forderungen zusätzlich zu den 5% der «übrige Forderungen» (und den bereits ausgenommenen Mitarbeiterforderungen) auf Holdingstufe zugelassen werden, desto mehr wird das Prinzip der Clean Holding, das die Spezialregelung für Holdingstrukturen gerade rechtfertigt, verwässert. Des Weiteren würde die Bilanz der sanierungsbedürftigen Tochtergesellschaften zusätzlich belastet, wenn gerade deren Forderungen gegenüber der Holding gleichzeitig mit den Bail-in Bonds (und damit verfrüht) eingebailt würden. Dies wäre einer erfolgreichen Sanierung abträglich.
Zeitlich massgebend für die Berechnung der 5 %-Schwelle ist die Ausgabe der Bailin Bonds, wobei diese Schwelle grundsätzlich dauernd einzuhalten ist. Wird davon abgewichen, kann die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit darauf hinwirken, dass die 5%-Schwelle eingehalten wird. Die Anknüpfung an den Ausgabezeitpunkt ist im Sinn der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit geboten. Ohne diese Anknüpfung für die Berechnung könnte die Rangfolge der Bail-in Bonds nach der Ausgabe ändern und die Gläubigerinnen und Gläubiger der Bail-in Bonds wüssten jeweils nicht, ob ihre Forderungen während der Laufzeit subordiniert sind oder nicht. Die auszugebenden Bail-in Bonds sind für die Berechnung der 5 %-Schwelle zu den gesamthaft ausstehenden Bail-in Bonds dazuzurechnen.
Absatz 7
Die FINMA kann die Mitwirkungsrechte neuer Eignerinnen und Eigner vorübergehend vollständig suspendieren. Dabei geht es darum, zur Stabilisierung der Bank eine Übergangszeit zu schaffen, um die für die Umsetzung der Sanierung notwendigen Massnahmen durchzuführen, ohne dass die neuen Aktionärinnen und Aktionäre darauf Einfluss nehmen können. Die Mitwirkungsrechte werden in diesem Fall spätestens anlässlich einer ersten Generalversammlung ausgeübt werden können. Der Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung kann entweder bereits im Sanierungsplan festgelegt oder vom Verwaltungsrat bestimmt werden. Je nach Komplexität des konkreten Einzelfalls wird eine erste Generalversammlung wohl ca. 6−12 Monate nach Genehmigung des Sanierungsplans stattfinden können.