Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Art. 37e Verteilung und Schluss des Verfahrens
Absatz 1
In Anlehnung an den bisherigen Wortlaut von Artikel 36 Absatz 2 BIV-FINMA erhält die Zuständigkeit der FINMA zur Genehmigung von Verteilungsliste und Schlussrechnung neu eine Grundlage auf Gesetzesstufe.
Absatz 2
In dieser Bestimmung wird das bewährte Verfahren von Artikel 263 SchKG unter Berücksichtigung der bankeninsolvenzrechtlichen Besonderheiten betreffend Beschwerdefrist und Publikationsorganen nachgebildet.
4.1.3 Beschwerdeverfahren
Allgemeine Bemerkungen
Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 (VwVG). Dieses gilt grundsätzlich auch in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt des BankG. Der im Rahmen verschiedener Gesetzesrevisionen überarbeitete Artikel 24 BankG sieht dazu verschiedene Sonderregeln vor. Zum einen schränkt er die möglichen Anfechtungsobjekte ein, wenn Gläubigerinnen und Gläubiger oder Eignerinnen und Eigner der betroffenen Bank Beschwerde führen (Abs. 2). Zum andern sieht er vor, dass Beschwerden nach dem elften und zwölften Abschnitt des BankG keine aufschiebende Wirkung zukommt, wobei diese – mit Ausnahme der Genehmigung des Sanierungsplans – vom Instruktionsrichter auf Gesuch hin erteilt werden kann (Abs. 3). Schliesslich regelt er auch die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Beschwerde von Gläubigerinnen und Gläubigern sowie Eignerinnen und Eignern gegen die Genehmigung des Sanierungsplans (Abs. 4).
Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision sollen die Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren überarbeitet werden. In einem ersten Schritt wird der geltende Artikel 24 zwecks Verbesserung der Klarheit und Lesbarkeit in mehrere Artikel aufgespalten und gesetzessystematisch korrekt hinter die materiellen Bestimmungen zum Insolvenzrecht verschoben werden. Der neue Artikel 37gbis VE-BankG nimmt (angelehnt an den geltenden Art. 24 Abs. 4 BankG) die Sonderregelung für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans auf. Im neuen Artikel 37gter VE-BankG wird (angelehnt an den geltenden Art. 24 Abs. 2 BankG) das Beschwerderecht der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Eignerinnen und Eigner geregelt. Schliesslich werden inArtikel 37gquater VE-BankG die für alle Beschwerden geltenden Verfahrensvorschriften zur aufschiebenden Wirkung (heutiger Art. 24 Abs. 3 BankG) und die neuen Regeln zu den Fristen festgeschrieben. Artikel 24 wird aufgehoben.