Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

Art. 31a Ablehnung des Sanierungsplans

Absatz 3

Absatz 3 soll insofern angepasst werden, dass zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems eine Ablehnung des Sanierungsplans durch die Gläubigerinnen und Gläubiger nicht nur bei systemrelevanten Banken selber ausgeschlossen ist, sondern auch bei Gruppengesellschaften systemrelevanter Finanzgruppen oder Finanzkonglomeraten.

Art. 31b Gegenleistung bei Übertragung

Absatz 1

Absatz 1 regelt den Fall, in dem gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a VE-BankG Aktiven, Passiven oder Vertragsverhältnisse teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Übernehmender Rechtsträger kann eine andere Gruppengesellschaft, die ebenfalls in das Sanierungsverfahren einbezogen ist, sein oder ein Dritter, der nicht in das Sanierungsverfahren eingebunden ist. Als übernehmender Rechtsträger kann auch eine Übergangsbank (Bridge Bank) in Frage kommen. Findet eine Übertragung statt, so ist, je nachdem in welchem Verhältnis Aktiven und Passiven übertragen werden, eine Gegenleistung auszurichten, die der durch die Übertragung benachteiligte Rechtsträger erhalten soll. Regelmässig wird diese vom übernehmenden Rechtsträger zu entrichten sein. Die FINMA kann die Gegenleistung im Sanierungsplan regeln. Bei einer Übertragung auf einen Dritten, der selbst nicht in das Sanierungsverfahren eingebunden ist, ist die Gegenleistung mit dem Dritten zu verhandeln und vertraglich zu regeln. Auch möglich ist ein in den Übernahmevertrag aufzunehmender Preisanpassungsmechanismus, welcher festlegt, unter welchen Umständen nach der Übernahme Anpassungen am Kaufpreis erfolgen können.

Absatz 2

Absatz 2 enthält den bereits im geltenden Recht in Absatz 1 enthaltenen Halbsatz, dass die FINMA eine unabhängige Bewertung anordnen kann. Die Nennung dieser Kompetenz in Absatz 2 wäre im Grundsatz zwar nicht notwendig, aufgrund des Umstandes, dass es wahrscheinlich sein wird, dass die FINMA bei einer solchen Übertragung auf eine Drittbewertung abstellen wird, rechtfertigt sich diese Bestimmung aber. Die Drittbewertung erlaubt es, dass die FINMA den Kaufpreis – sei es im Rahmen der Übertragung zwischen zwei in das Sanierungsverfahren einbezogene Gesellschaften, sei es bei der Übertragung auf einen aussenstehenden Dritten – gut rechtfertigen kann und damit das Anfechtungsrisiko senkt. Die Bewertung muss dabei nicht zwingend vor Abschluss des Kaufvertrages oder der Übertragung stattfinden. Es ist durchaus auch möglich vorzusehen, den Betrag der Gegenleistung mit einer noch durchzuführenden Bewertung zu verknüpfen, Dies eröffnet die Möglichkeit, dass der Betrag der Gegenleistung erst nach Durchführung der Bewertung definitiv festgesetzt werden kann. Es ist jedoch unbestritten, dass die wichtigsten Bestimmungen der Übertragung bereits im Vertrag selbst festzulegen sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei festgehalten, dass ein ausgehandelter Kaufpreis oder Kaufpreisbestimmungsmechanismus nicht im Nachhinein einseitig von der FINMA angepasst werden kann.