Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Verschlechterung der Situation primär eine möglichst rasche Wiederherstellung des Vertrauens in die betroffene Bank und deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit angestrebt wird. Insbesondere die Anordnung und Umsetzung von Schutzmassnahmen ist äusserst zeitkritisch. Einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, würde dem Zweck der Massnahme zuwiderlaufen und könnte deren Ziel vollständig vereiteln.

Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die genannten Beschwerdeverfahren beseitigt zudem die Unsicherheiten, die mit der heutigen Regelung bestehen und sich in den Verfahren negativ auswirken können.

Absatz 2

Die Frist zur Anfechtung von Verfügungen der FINMA beträgt nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts 30 Tage (Art. 50 VwVG). Dies gilt nach geltendem Recht auch bei Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans oder Verwertungshandlungen. Besteht bei einer Bank Insolvenzgefahr, kann sich der lange Fristenlauf jedoch, wie schon erwähnt, negativ auf den Sanierungserfolg auswirken, da die damit einhergehende Rechtsunsicherheit die erfolgreiche Stabilisierung der Bank beeinträchtigen kann. Entsprechend soll die Frist für Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans auf 10 Tage verkürzt werden.

Aus analogen Überlegungen wird die Anfechtungsfrist für Verwertungshandlungen auf 10 Tage festgesetzt. In der Praxis wird die anstehende Verwertung den Beteiligten angezeigt, worauf diese eine anfechtbare Verfügung verlangen können. Diese ist dann innert 10 Tagen anzufechten.

Absatz 3

Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht beginnt die Beschwerdefrist mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen (Art. 50 iV.m. Art. 20 VwVG). Bei der Genehmigung des Sanierungsplans, des Verteilungsplans und der Schlussrechnung soll eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen. So hat die FINMA nach Artikel 31 Absatz 3 VE-BankG (vgl. die Erläuterungen dazu) die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt zu machen. In diesem Fall beginnt der Fristenlauf für die Beschwerde mit ebendieser öffentlichen Bekanntmachung. Der Verteilungsplan und die Schlussrechnung werden nach dem neuen Artikel 37e Absatz 2 VE-BankG (vgl. die Erläuterungen dazu) vor der Genehmigung durch die FINMA für 10 Tage zur Einsicht aufgelegt. Anschliessend entscheidet die FINMA über die Genehmigung. Der Fristenlauf beginnt in diesen Fällen am Folgetag jenes Tages zu laufen, an dem die FINMA die Genehmigung publiziert.

Bei Verwertungshandlungen richtet sich der Beginn des Fristenlaufs nach den geltenden Regeln. Der Konkursliquidator teilt den Verwertungsplan den Gläubigerinnen und Gläubigern mit und setzt diesen eine Frist, innert der sie über die einzelnen darin aufgeführten Verwertungshandlungen von der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangen können (Art. 34 Abs. 4 BIV-FINMA). Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen Verwertungshandlungen beginnt sodann nach den allgemeinen Bestimmungen mit Eröffnung der Verfügung.