Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
4.2 Einlagensicherung
Art. 37b Auszahlung aus den verfügbaren liquiden Aktiven
Absatz 1
Artikel 37b BankG sieht vor, dass die gemäss Artikel 37a Absatz 1 BankG privilegierten Einlagen einer insolventen Bank bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100‘000 sofort und ausserhalb des Kollokationsverfahrens aus den verfügbaren Mitteln der betroffenen Bank ausbezahlt werden. Kann eine Forderung dadurch nicht vollständig (bis maximal CHF 100‘000) befriedigt werden, so wird die Differenz zwischen dem ausbezahlten Betrag und der Restforderung Gegenstand der Einlagensicherung nach Artikel 37h ff. BankG und schliesslich des Kollokationsverfahrens. Die rasche Auszahlung der privilegierten Einlagen aus den verfügbaren liquiden Aktiven bewirkt, dass sich eine Auszahlung im Rahmen der Einlagensicherung in entsprechendem Umfang erübrigt.
Das Gesetz unterscheidet entsprechend dieser Systematik zwischen privilegierten und gesicherten Einlagen. Privilegierte Einlagen werden im Konkurs einer Bank der zweiten Gläubigerklasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen und letztendlich im Konkurs vor den Gläubigern der dritten Gläubigerklasse befriedigt (Art. 37a BankG). Dieses Konkursprivileg im Umfang von maximal CHF 100‘000 je Gläubigerin oder Gläubiger gilt für alle Einlagen, die auf den Namen der Einlegerin oder des Einlegers lauten. Durch die Einlagensicherung gesichert sind jene privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 BankG, die bei schweizerischen Geschäftsstellen liegen (vgl. Art. 37h Abs. 1 BankG). Nach dem Gesagten im Konkurs zwar privilegiert, nicht aber durch die Einlagensicherung gesichert, sind namentlich Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen sowie Guthaben bei Bank- und Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 37a Absatz 5 BankG.
Die nach geltendem Recht verlangte «sofortige Auszahlung» der privilegierten Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 BankG stellt in Bezug auf Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen eine Herausforderung dar. Dies deshalb, weil die Namen der ausländischen Einlegerinnen und Einleger regelmässig nicht innert nützlicher Frist ermittelt werden können. Im Gegensatz dazu können die Einlagen bei Schweizer Geschäftsstellen in demselben Auszahlungsprozess, wie er für die gesicherten Einlagen vorgesehen ist, ausbezahlt werden. Diesem Umstand wird mit vorliegender Neuregelung von Absatz 1 Rechnung getragen, indem zwischen Einlagen bei Schweizer Geschäftsstellen und solchen bei ausländischen Geschäftsstellen unterschieden wird. Einlagen bei Schweizer Geschäftsstellen sollen weiterhin sofort ausbezahlt werden (Bst. a); Einlagen bei ausländischen Geschäftsstellen sollen ausbezahlt werden, sobald dies tatsächlich und rechtlich möglich ist (Bst. b).
Absatz 2
Die Anpassung in Absatz 2 ergibt sich aus der Neufassung von Absatz 1, wonach nur noch bei Einlagen bei Schweizer Geschäftsstellen eine sofortige Auszahlung verlangt wird.