Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Die Banken müssen zudem über eine den Anforderungen angemessene Infrastruktur und standardisierte Prozesse verfügen. Es muss möglich sein, dass die Zahlungsinstruktionen der Einlegerinnen und Einleger innert sehr kurzer Zeit möglichst automatisiert verarbeiten und abwickeln werden können.

Die Übergangsfrist für die Umsetzung der Vorbereitungsarbeiten beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die ordnungsgemässe Umsetzung und Funktionsweise dieser Anforderungen durch eine aufsichtsrechtliche Prüfung zu überprüfen.

Absatz 4

Der Begriff «Betrag» nach geltendem Recht wird mit «Anforderungen» ersetzt, da neu nicht mehr nur eine betragsmässige Systemobergrenze von CHF 6 Mrd. gilt.

Art. 37i Auslösung der Einlagensicherung

Absätze 1 und 3

Schutzmassnahmen lösen das System der Einlagensicherung nur aus, wenn sie im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs angeordnet werden (siehe Erläuterungen zu Art. 37h Abs. 3 Bst. a VE-BankG).

Absatz 2

Reichen die vorhandenen liquiden Aktiven eines betroffenen Instituts für die Auszahlung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 BankG nicht aus, kommt das System der Einlagensicherung für die Auszahlung der Differenz bis zum maximalen Betrag von CHF 100‘000 je Einlegerin oder Einleger zur Anwendung. Die FINMA informiert die esisuisse über den voraussichtlichen Liquiditätsbedarf. Esisuisse ist dafür besorgt, dass die benötigten Gelder von den übrigen Mitgliedsbanken umgehend erhältlich gemacht werden und stellt diese neu innert 7 statt wie bisher innert 20 Arbeitstagen dem von der FINMA Beauftragten zur Verfügung. Die Rollenverteilung in Bezug auf den Auszahlungsprozess zwischen der esisuisse und der FINMA bzw. dem von ihr Beauftragten bleibt unverändert.

Absatz 3

Im Kontext der Revision von Absatz 1 ist Absatz 3 Buchstabe b zu streichen, weil die Einlagensicherung nur ausgelöst wird, wenn Schutzmassnahmen angeordnet werden, die auf eine Konkursliquidation des Instituts ausgerichtet sind. Der Inhalt des geltenden Buchstaben a bleibt unverändert. Es ist durchaus möglich, dass sich mit der Anordnung von Schutzmassnahmen die Probleme der betroffenen Bank beheben lassen, selbst wenn diese ursprünglich im Hinblick auf einen Konkurs angeordnet wurden. Der geltende Absatz 4 wird gestrichen. da nach dem neuen Artikel 37gquater Absatz 1 Buchstabe a VE-BankG ausgeschlossen wird, dass den Beschwerden gegen die Anordnung von Schutzmassnahmen die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann (siehe Erläuterungen zu 37gquater VE-BankG).