Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Komponente. Die Banken müssen im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizer Franken in bar bei einer dafür geeigneten Drittverwahrungsstelle dauernd und sicher hinterlegen. Alternativ ist eine (v.a. für kleinere Institute interessante) gleichwertige Sicherstellung in Form eines Bardarlehens zu Gunsten des Trägers der Einlagensicherung möglich. Die hinterlegten Wertpapiere können im Anwendungsfall der Einlagensicherung verwertet werden, wenn die zur Leistung verpflichtete Bank nicht in der Lage sein sollte, die nötige Liquidität anderweitig bereitzustellen. Damit kann die Erfüllung der Beitragsverpflichtungen mindestens teilweise vorgängig sichergestellt werden. Zudem ergibt sich daraus, dass künftig auch jene Banken, die die Einlagensicherung beanspruchen, einen Beitrag an die Einlagensicherung leisten. Nach dem geltenden System wird die Liquidität im Bedarfsfall ausschliesslich von den übrigen Banken bereitgestellt.

Da die Wertschriften im Anwendungsfall schnell verwertet werden müssen, kommen als Sicherheiten nur Wertpapiere in Frage, die von hoher Qualität und leicht liquidierbar sind (High Quality Liquid Assets). Darunter fallen insbesondere SNB-repofähige Effekten. Esisuisse hat dafür zu sorgen, dass die Banken ihrer Pflicht zur Sicherstellung ihrer Beitragsverpflichtungen nachkommen. Sie hat insbesondere die nötigen Ausführungsbestimmungen in ihrem Regelwerk festzulegen, das in der Folge von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 37h Abs. 2 BankG).

Für den nicht durch die Hinterlegung von Wertschriften oder Barmitteln respektive durch die Gewährung von Bardarlehen sichergestellten Teil der Beitragsverpflichtungen bleibt es bei der bisherigen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung, die im Rahmen der Selbstregulierung gewährleistet wird.

Buchstabe d

Fälle in der Vergangenheit haben gezeigt, dass sich die Auszahlung der gesicherten Einlagen namentlich dann verzögerte, wenn diese den einzelnen Einlegerinnen und Einleger im Ereignisfall nicht ohne Weiteres zugeordnet werden konnten. Dieser Umstand war meist einer mangelhaften Datenlage geschuldet (fehlende Single Customer View). Vor diesem Hintergrund soll neu jede Bank verpflichtet werden, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs Vorbereitungsarbeiten zu leisten, um die fristgerechte Auszahlung an die Einlegerinnen und Einleger gewährleisten zu können. Die Infrastruktur und Prozesse müssen so angepasst werden, dass der Konkursliquidator die gesicherten Einlagen mehr oder weniger «auf Knopfdruck» ermitteln kann. Im Zentrum steht dabei die Erstellung einer Einlegerliste (sog. Masterfile, vgl. Abs. 3bis Bst. c). Darin aufzunehmen sind alle Einlegerinnen und Einlegern, die über gesicherte Einlagen verfügen. Nur so können die Einlegerinnen und Einleger in Anwendung von Artikel 37j Absatz 2 VE-BankG umgehend um Zahlungsinstruktionen gebeten und nach deren Erhalt die Einlagen innert 7 Tagen ausbezahlt werden. Die Erhebung der Einlegerinnen und Einleger, die über privilegierte Einlagen verfügen, die nicht gleichzeitig gesichert sind, stellt insbesondere bei ausländischen Niederlassungen eine besondere Herausforderung dar. Aus diesem Grund sind diese privilegierten (nicht gesicherten) Einlagen lediglich summarisch zu erfassen (vgl. Abs. 3bis Bst. d). Die Bank soll jederzeit zumindest in der Lage sein, die Gesamtheit der gesicherten Einlagen je ausländische Niederlassung zu quantifizieren.